Hallo akuma,
hier geht es offensichtlich nicht um
Elternunterhalt (Kinder zahlen für ihre Eltern), sondern um Unterhalt der Eltern an ihr volljähriges schwerbehindertes Kind.
Ist das richtig ?
§
94 SGB XII (2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die behindert im Sinne von § 53 oder pflegebedürftig im Sinne von § 61 ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Sechsten und Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über.
Wenn gutachterlich festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen des §
94 Abs. 2 SGB XII schon 2004 vorlagen und die Parteien noch in der Verhandlungsphase sind, sollte der Unterhaltspflichtige seinen Standpunkt noch einmal deutlich machen. Klagen muss das Sozialamt. Manchmal wirkt es auch Wunder, wenn ein Anwalt des Unterhaltspflichtigen seine Vollmacht übersendet.
Gruß
Michael