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akuma

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  • »akuma« ist der Autor dieses Themas

Beiträge: 2

Registrierungsdatum: 29. Oktober 2008

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1

Mittwoch, 29. Oktober 2008, 18:53

Rückwirkender Übergang nach § 94 SGB XII

Der Träger der Sozialhilfe hat ab 2006 seine Forderungen angemeldet. Im Juli 2008 ist der Schwerbehindertenstatus nach SGB IX rückwirkend zum 01.01.2004 festgestellt worden. Ab wann muss der verminderte Rückgriff erfolgen: Ab 2004 oder erst ab 2008?

michael

Profi

Beiträge: 2 385

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2

Mittwoch, 29. Oktober 2008, 19:23

Hallo akuma,

willkommen im Forum.

Einen pauschalen Freibetrag für einen schwerbehinderten Unterhaltspflichtigen gibt es nicht.

Er kann aber seine krankheits- bzw. behinderungsbedingten Mehraufwendungen geltend machen, die er konkret benennen und belegen muss.

Siehe BGH-Urteil v. 3.5.06 XII ZR 35/01.

Zahlt er denn schon Unterhalt ?

Gruß

Michael

euleni

Administrator

  • »euleni« ist weiblich

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Sozialhilfeträger: Bayern

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3

Donnerstag, 30. Oktober 2008, 14:57

Hallo akuma,

willkommen im Forum! :) :) :)

Deine Fallbeschreibung ist leider ein wenig arg knapp ausgefallen.
Wurde bisher schon Unterhalt bezahlt?
Wurde die Unterhaltshöhe in einem gerichtlichen Urteil/Vergleich festgesetzt oder laufen noch die Verhandlungen mit dem Sozialhilfeträger?

gruß
euleni

akuma

Anfänger

  • »akuma« ist der Autor dieses Themas

Beiträge: 2

Registrierungsdatum: 29. Oktober 2008

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4

Samstag, 1. November 2008, 19:18

Hier noch genauere Informationen:
Es ist jetzt der endgültige Festsetzungsbescheid der Unterhaltsbehörde gekommen mit der Aufforderung ab 2006 zu zahlen. Mit Bescheid vom 31.07.2008 wurde die Schwerbehinderung rückwirkend ab 01.01.2004 anerkannt und die Unterhaltszahlungen auf den in § 94 SGB XII genannten Rückgriffsbetrag von 20 EUR begrenzt; allerdings erst ab 01.08.2008!! Die Unterhaltsbehörde geht in ihren Bescheid also nicht darauf ein, dass ab 2004 die Schwerbehinderung anerkannt ist.
Wir sind also noch in der "Verhandlungsphase"; gerichtliche Klärungen sind noch nicht erfolgt. ;( ;(

michael

Profi

Beiträge: 2 385

Registrierungsdatum: 13. August 2006

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5

Samstag, 1. November 2008, 19:56

Hallo akuma,

hier geht es offensichtlich nicht um Elternunterhalt (Kinder zahlen für ihre Eltern), sondern um Unterhalt der Eltern an ihr volljähriges schwerbehindertes Kind.

Ist das richtig ?

Zitat

§ 94 SGB XII (2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die behindert im Sinne von § 53 oder pflegebedürftig im Sinne von § 61 ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Sechsten und Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über.


Wenn gutachterlich festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen des § 94 Abs. 2 SGB XII schon 2004 vorlagen und die Parteien noch in der Verhandlungsphase sind, sollte der Unterhaltspflichtige seinen Standpunkt noch einmal deutlich machen. Klagen muss das Sozialamt. Manchmal wirkt es auch Wunder, wenn ein Anwalt des Unterhaltspflichtigen seine Vollmacht übersendet.

Gruß

Michael