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Dienstag, 19. Juni 2007, 12:02

§ 1901a BGB: Schriftliche Betreuungswünsche, Vorsorgevollmacht

Zitat

§ 1901a Schriftliche Betreuungswünsche, Vorsorgevollmacht

1Wer ein Schriftstück besitzt, in dem jemand für den Fall seiner Betreuung Vorschläge zur Auswahl des Betreuers oder Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung geäußert hat, hat es unverzüglich an das Vormundschaftsgericht abzuliefern, nachdem er von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers Kenntnis erlangt hat. 2Ebenso hat der Besitzer das Vormundschaftsgericht über Schriftstücke, in denen der Betroffene eine andere Person mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat, zu unterrichten. 3Das Vormundschaftsgericht kann die Vorlage einer Abschrift verlangen.