Gem. §
1360 BGB sind die Ehegatten einander zum
Familienunterhalt verpflichtet, d.h. sie sind verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten.
Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen i.d.R. durch die Führung des Haushaltes, §
1360 BGB.
Es wurde also eine Wertung der Haushaltsführung vorgenommen, die gleichgestellt ist mit der Arbeitsleistung, zum
Familienunterhalt beizutragen. Der andere Ehegatte sorgt durch seine Berufstätigkeit und seinem Einkommen zum
Familienunterhalt.
Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist.
§
1360 a II BGB: Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst dabei alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen. §
1360 a BGB.
Der Umfang des Familienunterhaltes richtet sich dann nach objektiven Maßstäben durch Vergleich mit im Lebensstil entsprechenden Berufskreisen.
Die Höhe des Unterhaltes richtet sich dabei nach der Höhe des nachehelichen Unterhalts.
Grundsätzlich ist zu beachten, dass die Unterhaltspflicht aber durch Naturalleistung erfüllt wird, also durch Wohnung, Verpflegung, Bekleidung, Versicherungsschutz. Es genügt, wenn die Eheleute einander die Möglichkeit geben, den Unterhalt im Haus zu empfangen.
Die Gewährung einer Geldrente hierfür ist zwischen Eheleuten, anders als bei Getrenntlebenden, grundsätzlich ausgeschlossen.
Der Ehegatte hat ferner einen
Anspruch auf ein angemessenes Taschengeld für seine persönlichen Bedürfnisse, dessen Höhe sich ebenfalls nach dem Familieneinkommen und dem Lebensstil richtet. In der Regel beträgt das Taschengeld 5 – 7 % des bereinigten Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Ehegatten.
Hat der taschengeldberechtigte Ehegatte eigenes Einkommen, so wird der Anspruch in der Regel dadurch erfüllt, dass das aus dem Mehrverdienst des anderen Ehegatten errechnete Taschengeld vom Eigenverdienst einbehalten wird und nur noch ein evtl. verbleibender Rest zu leisten ist.
Bemerkenswert ist, dass
Unterhaltsansprüche grundsätzlich gem. § 850 b I Nr. 2 ZPO nicht pfändbar sind. Ausnahmen können hierzu jedoch gestattet werden, gem. §
850 b II ZPO. Im Einzelfall wurde dies auch bei der Pfändung des Taschengeldanspruches bejaht.
Zur Ermittlung des Familienunterhaltes gibt es nach der derzeitigen Rechtslage
keinen Auskunftsanspruch gegen den Ehegatten, da §
1360 a III BGB nicht auf §
1605 BGB verweist.
Es besteht jedoch ein allgemeiner Anspruch auf Mitteilung von Vermögensbewegungen in groben Zügen. Während des Bestehens der Ehe sind die Ehegatten einander zur Auskunft über Vermögensbewegungen, wenigstens in groben Zügen, verpflichtet. Dieser Anspruch auf Information wird hergeleitet aus der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft gem. §
1353 BGB. Er richtet sich auf einen Anspruch auf Unterrichtung über den wesentlichen Bestandteil des Vermögens, einschließlich des laufenden Einkommens.