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euleni

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Sonntag, 16. Juli 2006, 20:41

§ 1360a BGB - Umfang der Unterhaltspflicht

Zitat

BGB § 1360a Umfang der Unterhaltspflicht

(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.

(2) Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen.

(3) Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613, 1614 und 1615 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.

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2

Freitag, 6. Oktober 2006, 20:46

RE: § 1360a BGB - Umfang der Unterhaltspflicht

Zitat

(3) Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613, 1614 und 1615 sind entsprechend anzuwenden.


Über die hier erwähnten §§ sollte man im Zusammenhang mit dem Elternunterhalt durchaus mal nachdenken ...

gruß
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Dienstag, 14. August 2007, 23:30

RE: § 1360a BGB - Umfang der Unterhaltspflicht

Bundessozialgericht

Witwerrentenanspruch nach § 303 SGB VI - Berechnung des Familienunterhalts - Gewerbebetrieb - Privatentnahme - Pflegeleistungen für vollstationäre Unterbringung

[URL=http://lexetius.com/2006,769]BSG, Urteil vom 16. 3. 2006 - B 4 RA 15/ 05 R[/URL]

Tatbestand: Die Beteiligten streiten, ob der Kläger gegen die Beklagte ein Recht auf große Witwerrente hat.

Zitat


24
3. Ob das LSG zutreffend zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Kläger kein Recht auf eine große Witwerrente nach § 46 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI iVm § 303 Satz 1 Regelung 2 SGB VI erlangt hat, weil die verstorbene Versicherte den Unterhalt ihrer Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor ihrem Tode nicht überwiegend bestritten habe, kann auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht beurteilt werden.

Das LSG hat sich ebenso wie die Beklagte darauf beschränkt, die Einkommen der Versicherten und des Klägers gegenüberzustellen, ohne zu prüfen, wie hoch der Familienunterhaltsbedarf war und ob die Einkommen auch tatsächlich als Unterhaltsbeitrag für die Familie eingesetzt wurden oder ob sie zur Deckung familienfremder Lasten ausgegeben wurden.

Das LSG wird in einem ersten Schritt zu prüfen haben, wie hoch nach den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen der Ehegatten der gesamte Lebensbedarf der Familie iS der §§ 1360, 1360a BGB im letzten Jahr vor dem Tode der Versicherten war.
Danach wird in einem zweiten Schritt festzustellen sein, mit welchen Mitteln und von welcher Person der Bedarf gedeckt wurde.
Erst in einem dritten Schritt ist durch eine Gegenüberstellung der von jedem Ehegatten wirklich aufgebrachten Mittel der Anteil jedes Ehegatten festzustellen, der dann den Schluss auf das überwiegende Bestreiten des Familienunterhalts zulässt.

25
a) Lebensbedarf der Familie (Familienunterhalt) ist nach §§ 1360, 1360a BGB alles, was nach den (wirtschaftlichen und persönlichen) Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und - hier nicht einschlägig - den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen (vgl stellv BSG SozR 2200 § 1266 Nr 23 S 89).

Zu den Kosten des Haushalts gehören ua alle Aufwendungen für Nahrung, Kleidung, Heizung sowie alle Aufwendungen für die Beschaffung des erforderlichen Wohnraums (Miete; Bau- und Renovierungskosten), aber auch die Kosten für die Haushaltsführung selbst, zB die Aufwendungen für die Entlohnung und Verköstigung von Hausangestellten (vgl dazu Brudermüller in Palandt, BGB, 65. Aufl, § 1360a RdNr 2; Gürtner in Kasseler Kommentar, § 303 SGB VI RdNr 19 ff).

Das Maß der erforderlichen Aufwendungen zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, es hängt von den Lebensumständen und -verhältnissen der Ehegatten ab, nicht nur allein von ihrer wirtschaftlichen und finanziellen, sondern auch von ihrer sozialen und persönlichen Lage, die sie entscheidend durch ihre eigene Lebensgestaltung prägen, also auch vom Gesundheitszustand der Ehegatten (vgl BGH FamRZ 1993, 411, 412 = NJW 1993, 124, 125; dazu auch: Wacke in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl, § 1360a RdNr 2 ff; Brudermüller in Palandt, aaO, § 1360a RdNr 1 ff).

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Dienstag, 14. August 2007, 23:57

RE: § 1360a BGB - Umfang der Unterhaltspflicht

BGH-Urteil vom 15. 10. 2003 - XII ZR 122/00 = DAS "Taschengeld-Urteil"

Zitat

cc) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind beide Ehegatten nach § 1360 BGB verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten.

Dabei steht es den Ehegatten frei, ihre Ehe so zu führen, daß ein Partner allein einer Berufstätigkeit nachgeht und der andere sich der Familienarbeit widmet, ebenso wie sie sich dafür entscheiden können, beide einen Beruf ganz oder teilweise auszuüben und sich die Hausarbeit und Kinderbetreuung zu teilen oder diese durch Dritte ausführen zu lassen.

Da den Ehegatten insofern gleiches Recht und gleiche Verantwortung bei der Ausgestaltung ihres Ehe- und Familienlebens zukommt, sind auch die Leistungen, die sie im Rahmen der vereinbarten Arbeits- und Aufgabenzuweisung erbringen, als gleichwertig anzusehen.

Mit Rücksicht darauf haben sie auch Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten, soweit dieses den ehelichen Lebensstandard prägt (Senatsurteil vom 20. März 2002 - XII ZR 216/ 00 - FamRZ 2002, 742; BVerfG FamRZ 2002, 527, 528 f.).

Die Höhe des von jedem Ehegatten zu leistenden Familienunterhalts richtet sich nach dem Verhältnis der beiderseitigen unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommen (BGH Urteil vom 2. April 1974 - VI ZR 130 und 155/ 73 - FamRZ 1974, 366; Göppinger/ Bäumel Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 864; Wendl/ Scholz aaO § 3 Rdn. 37 f.).

Soweit das Einkommen eines Ehegatten zur Bestreitung des angemessenen Familienunterhalts nicht benötigt wird, steht es ihm selbst zur Verfügung (vgl. Wendl/ Pauling aaO § 2 Rdn. 645; Henrich FamRZ 1992, 590).

Das hat zur Folge, daß der betreffende Einkommensteil für Unterhaltszwecke eingesetzt werden kann, sofern auch der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen nach § 1603 Abs. 1 BGB gewahrt ist.

Der nicht unterhaltspflichtige Ehegatte wird in solchen Fällen nicht mittelbar zum Unterhalt herangezogen, denn sein eigener angemessener Familienunterhalt ist gedeckt; die durch Unterhaltsleistungen bedingte Schmälerung des Einkommens seines Ehegatten braucht er nicht zu kompensieren, da auch dessen angemessener Unterhalt gewahrt ist (vgl. auch Heiß/ Hußmann aaO Kap. 13 Rdn. 42).

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Montag, 29. Oktober 2007, 20:09

RE: § 1360a BGB - Umfang der Unterhaltspflicht

Zitat

InsO § 4a; BGB § 1360a; ZPO § 644

Der Stundungsantrag eines Schuldners, dem ein Kostenvorschussanspruch gegen seinen Ehepartner zusteht, ist auch dann unbegründet, wenn der Ehepartner die Zahlung verweigert, der Schuldner aber nicht versucht hat, den Anspruch durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durchzusetzen.

[URL=http://lexetius.com/2007,300]BGH, Beschluss vom 25. 1. 2007 - IX ZB 6/ 06[/URL]; LG Chemnitz

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Montag, 29. Oktober 2007, 20:12

RE: § 1360a BGB - Umfang der Unterhaltspflicht

Zitat

Bundesarbeitsgericht
Prozesskostenhilfe; einzusetzendes Vermögen; Prozesskostenvorschussanspruch gegen den Ehegatten


1. Im Prozesskostenhilfeverfahren darf das Ehegatteneinkommen nur im Rahmen der abschließenden gesetzlichen Regelung des § 115 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 11a Abs. 3 ArbGG berücksichtigt werden.

2. Arbeitsrechtliche Bestandsstreitigkeiten sind "persönliche Angelegenheiten" i. S. v. § 1360a Abs. 4 BGB.


[URL=http://lexetius.com/2006,765]BAG, Beschluss vom 5. 4. 2006 - 3 AZB 61/ 04[/URL]