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3. Ob das LSG zutreffend zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Kläger kein Recht auf eine große Witwerrente nach §
46 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI iVm §
303 Satz 1 Regelung 2 SGB VI erlangt hat, weil die verstorbene Versicherte den Unterhalt ihrer Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor ihrem Tode nicht überwiegend bestritten habe, kann auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht beurteilt werden.
Das LSG hat sich ebenso wie die Beklagte darauf beschränkt, die Einkommen der Versicherten und des Klägers gegenüberzustellen, ohne zu prüfen, wie hoch der Familienunterhaltsbedarf war und ob die Einkommen auch tatsächlich als Unterhaltsbeitrag für die Familie eingesetzt wurden oder ob sie zur Deckung familienfremder Lasten ausgegeben wurden.
Das LSG wird in einem ersten Schritt zu prüfen haben,
wie hoch nach den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen der Ehegatten der gesamte Lebensbedarf der Familie iS der §§ 1360, 1360a BGB im letzten Jahr vor dem Tode der Versicherten war.
Danach wird in einem zweiten Schritt festzustellen sein, mit welchen Mitteln und von welcher Person der Bedarf gedeckt wurde.
Erst in einem dritten Schritt ist durch eine Gegenüberstellung der von jedem Ehegatten wirklich aufgebrachten Mittel der Anteil jedes Ehegatten festzustellen, der dann den Schluss auf das überwiegende Bestreiten des Familienunterhalts zulässt.
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a) Lebensbedarf der Familie (Familienunterhalt) ist nach §§
1360,
1360a BGB alles, was nach den (wirtschaftlichen und persönlichen) Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und - hier nicht einschlägig - den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen (vgl stellv BSG SozR 2200 § 1266 Nr 23 S 89).
Zu den Kosten des Haushalts gehören ua alle Aufwendungen für Nahrung, Kleidung, Heizung sowie alle Aufwendungen für die Beschaffung des erforderlichen Wohnraums (Miete; Bau- und Renovierungskosten), aber auch die Kosten für die Haushaltsführung selbst, zB die Aufwendungen für die Entlohnung und Verköstigung von Hausangestellten (vgl dazu Brudermüller in Palandt, BGB, 65. Aufl, § 1360a RdNr 2; Gürtner in Kasseler Kommentar, §
303 SGB VI RdNr 19 ff).
Das Maß der erforderlichen Aufwendungen zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, es hängt von den Lebensumständen und -verhältnissen der Ehegatten ab, nicht nur allein von ihrer wirtschaftlichen und finanziellen, sondern auch von ihrer sozialen und persönlichen Lage, die sie entscheidend durch ihre eigene Lebensgestaltung prägen, also auch vom Gesundheitszustand der Ehegatten (vgl BGH
FamRZ 1993, 411, 412 =
NJW 1993, 124, 125; dazu auch: Wacke in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl, § 1360a RdNr 2 ff; Brudermüller in Palandt, aaO, § 1360a RdNr 1 ff).