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Beiträge: 4 462

Registrierungsdatum: 1. September 2006

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OLG-Bezirk: München

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1

Sonntag, 16. Juli 2006, 20:43

§ 1360b BGB - Zuvielleistung

Zitat

BGB § 1360b Zuvielleistung
Leistet ein Ehegatte zum Unterhalt der Familie einen höheren Beitrag als ihm obliegt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er nicht beabsichtigt, von dem anderen Ehegatten Ersatz zu verlangen.

Henry

Schüler

  • »Henry« ist männlich

Beiträge: 30

Registrierungsdatum: 11. August 2006

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2

Samstag, 26. August 2006, 00:31

RE: § 1360b BGB - Zuvielleistung

Hallo zusammen,

kann bitte mal einer erklären, was dieser Paragraph aussagt?
Ich habe ihn schon x-mal gelesen ...
Mir fallen auch einige "Deutungsmöglichkeiten" ein ...
Aber ich fürchte, es sind nur solche, die mir im Rahmen des Elternunterhalts angenehm wären.

Welcher Beitrag zum Familienunterhalt "obliegt" denn einem Ehegatten???

Bitte um Erleuchtung!

Gruß
Henry

Garfield

Anfänger

  • »Garfield« ist männlich

Beiträge: 3

Registrierungsdatum: 2. August 2006

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3

Samstag, 26. August 2006, 16:59

RE: § 1360b BGB - Zuvielleistung

Hallo Henry,
mir fallen auch unangenehme Deutungen ein. Ehefrau kümmert sich um den Haushalt und hat noch eine Halbtagstätigkeit. Ehemann ist vollschichtig tätig und erbringt keine oder geringe Beiträge zur Hausarbeit. Aus der Position des Sozialamtes würde ich dann argumentieren, dass der überobligatorische (welch ein Wort) Anteil der Ehefrau frei verfügbar ist, auch wenn er unter den Mindestsätzen der Düsseldorfer Tabelle liegt. Dieser Anteil steht dann für Unterhaltszwecke zur Verfügung.

Viele Grüße von Garfield