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Beiträge: 4 462

Registrierungsdatum: 1. September 2006

Sozialhilfeträger: Bayern

OLG-Bezirk: München

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1

Sonntag, 16. Juli 2006, 20:45

§ 1363 BGB - Zugewinngemeinschaft

Zitat

BGB § 1363 Zugewinngemeinschaft

(1) Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren.

(2) Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt.
Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.

demokrit

Anfänger

Beiträge: 6

Registrierungsdatum: 6. August 2006

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2

Montag, 7. August 2006, 19:28

RE: § 1363 BGB - Zugewinngemeinschaft

Dazu die Erläuterung der Zugewinngemeinschaft aus der Informationsbroschüre "Das Eherecht" des Bundesministeriums der Justiz:

Zitat

Zugewinngemeinschaft bedeutet Gütertrennung mit späterem Ausgleich des Zugewinns.

Die Ehe führt nicht automatisch zu gemeinschaftlichem Eigentum der Ehegatten. Jeder Ehegatte behält vielmehr sein vor und während der Ehe erworbenes Vermögen als sein Eigentum.

Auch haftet jeder Ehegatte in aller Regel nur für seine Schulden und nur mit seinem Vermögen. Eine Ausnahme besteht nur für die Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie, im Rahme der sog. Schlüsselgewalt.

Jeder Ehegatte kann sein Vermögen selbst verwalten und in aller Regel auch frei darüber verfügen.
...
Zugewinn ist der Vermögenszuwachs, den jeder Ehegatte während der Ehe erzielt. Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn an dem Vermögenszuwachs des anderen Ehegatten beteiligt wird. Dies geschieht aber nur, wenn der Güterstand endet. Das Ende des Güterstand kann eintreten durch Tod eines Ehegatten oder - zu Lebzeiten der Ehegatten - etwa durch Ehescheidung oder durch vertragliche Vereinbarung eines anderen Güterstandes.

3

Samstag, 25. November 2006, 19:45

RE: § 1363 BGB - Zugewinngemeinschaft

Gute Zusammenstellung des ehelichen Güterrechts
unter www.groening-krause.de