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1

Montag, 28. August 2006, 23:33

§ 1361 BGB - Unterhalt bei Getrenntleben

Zitat

BGB § 1361 Unterhalt bei Getrenntleben

(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den
Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten
angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder
Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein
Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der
Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des
Alters sowie der verminderte Erwerbsfähigkeit.

(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen
Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach
seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit
unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen
beider Ehegatten erwartet werden kann.

(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 7 über die Herabsetzung des
Unterhaltsanspruchs aus Billigkeitsgründen ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente
ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag
auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die
§§ 1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.

2

Dienstag, 10. Oktober 2006, 19:17

RE: § 1361 BGB - Unterhalt bei Getrenntleben

Link zu BGH-Urteil vom 01.03.2006 - XII ZR 157/03

Zitat

BGB § 1361 Abs. 1; SGB IX § 13 Abs. 6, § 37 Abs. 1

a) Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Ehegatte einer überobligationsmäßigen Erwerbstätigkeit nachgeht, ist ein überdurchschnittlich hoher Betreuungsaufwand eines behinderten Kindes in die Beurteilung einzubeziehen. Inwieweit überobligationsmäßig erzieltes Einkommen sodann unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen ist, hängt auch davon ab, zu welchen Zeiten ein Kind etwa infolge des Besuchs einer Behinderteneinrichtung der Betreuung nicht bedarf.

b) Soweit einer der in § 13 Abs. 6 Satz 2 SGB IX geregelten Ausnahmefälle nicht vorliegt, verbietet sich nach Abs. 6 Satz 1 der Bestimmung eine unter-haltsrechtliche Berücksichtigung des an die Pflegeperson weitergeleiteten Pflegegeldes gemäß § 37 Abs. 1 SGB IX, die zu einer Verkürzung des dieser zustehenden Unterhaltsanspruchs führen würde.

c) Werden Fahrtkosten zur Arbeit mit der in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien vorgesehenen Kilometerpauschale angesetzt, so sind hierin regelmäßig sämtliche Pkw-Kosten einschließlich derjenigen für Abnutzung und Finanzie-rungsaufwand enthalten.

BGH, Urteil vom 1. März 2006 - XII ZR 157/03 -
OLG Karlsruhe
AG Wiesloch

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3

Dienstag, 18. September 2007, 17:08

RE: § 1361BGB - Unterhalt bei Getrenntleben

Zitat

BGB § 1361 Abs. 1

Zur Bemessung des Ehegatten-Trennungsunterhalts, insbesondere
a) zur Bewertung des sogenannten Wohnvorteils und zur Anerkennung einer Instandhaltungsrücklage als Belastung des Wohnwerts, sowie
b) zur Ermittlung und Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts bei Berücksichtigung des Wohnvorteils.


[URL=http://lexetius.com/1999,1105]BGH, Urteil vom 20. 10. 1999 - XII ZR 297/97[/URL]

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Sonntag, 23. September 2007, 02:09

RE: § 1361 BGB - Unterhalt bei Getrenntleben

BGH, Urteil vom 4. Juli 2007 - XII ZR 141/05: allgemeiner Lebensbedarf - Vermögensbildung - ehel. Lebensverhältnisse

Zitat

BGB §§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1

a) Die für das Maß des Unterhalts ausschlaggebenden ehelichen Lebensverhältnisse bestimmen sich grundsätzlich nach den für den allgemeinen Lebensbedarf genutzten Einkünften.
Um sowohl eine zu dürftige Lebensführung als auch einen übermäßigen Aufwand als Maßstab für die Ansprüche auf Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt auszuschließen, ist dabei ein objektiver Maßstab anzulegen.
Der für eine Korrektur unangemessener Vermögensbildung heranzuziehende Maßstab darf allerdings nicht dazu führen, dass der Boden der ehelichen Lebensverhältnisse verlassen wird und Vermögenseinkünfte als eheprägend zugrunde gelegt werden, die auch nach einem objektiven Maßstab nicht für die allgemeine Lebensführung verwendet worden wären (Fortführung des Senatsurteils vom 20. November 1996 - XII ZR 70/95 - FamRZ 1997, 281, 284).


b) Erträge aus einem im Zugewinnausgleich erworbenen Vermögen sind eheprägend, wenn sie zuvor als Erträge des ausgleichspflichtigen Ehegatten die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hatten (Fortführung des Senatsurteils vom 16. Januar 1985 - IVb ZR 59/83 - FamRZ 1985, 357, 359).
BGH, Urteil vom 4. Juli 2007 - XII ZR 141/05
OLG Hamm
AG Herne-Wanne