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euleni

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1

Sonntag, 16. Juli 2006, 20:52

§ 1379 BGB - Auskunftspflicht von Ehegatten UNTEREINANDER

Zitat

BGB § 1379 Auskunftspflicht

(1) Nach der Beendigung des Güterstands ist jeder Ehegatte verpflichtet, dem anderen Ehegatten über den Bestand seines Endvermögens Auskunft zu erteilen.
Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird.
Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Hat ein Ehegatte die Scheidung oder die Aufhebung der Ehe beantragt, gilt Absatz 1 entsprechend.

Henry

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2

Samstag, 26. August 2006, 00:18

RE: § 1379 BGB - Auskunftspflicht von Ehegatten UNTEREINANDER

Zitat

BGB § 1379 Auskunftspflicht
(1) Nach der Beendigung des Güterstands ist jeder Ehegatte verpflichtet, dem anderen Ehegatten über den Bestand seines Endvermögens Auskunft zu erteilen.


Interessant ...
Und was ist während der Ehe???
Angenommen, ich vermute, meine Frau hat mit Aktienspekulationen so richtig abgesahnt.
Oder schlimmer: Ich vermute, ihre schicken Klamotten und sonstigen "Schnäppchen" sind doch nicht sooo billig ... und so still und heimlich geht ihr ganzes Geld dafür drauf!

Hätte ich einen rechtlichen Anspruch darauf, dass sie mir ihre Konten und Kontostände nachweist?

Ist eine rein theoretische Frage ...
aber interessant wäre es schon. ;)

Gruß
Henry

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3

Montag, 29. Oktober 2007, 17:37

RE: § 1379 BGB - Auskunftspflicht von Ehegatten UNTEREINANDER

Zitat

ZPO §§ 511 Abs. 2 Nr. 1, 574 Abs. 2; BGB § 1379 Abs. 1


Zur Höhe der Beschwer durch eine Verurteilung zur Auskunft im Rahmen des Zugewinnausgleichs.

[URL=http://lexetius.com/2007,1016]BGH, Beschluss vom 25. 4. 2007 - XII ZB 10/ 07[/URL]; OLG München

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Montag, 29. Oktober 2007, 17:44

RE: § 1379 BGB - Auskunftspflicht von Ehegatten UNTEREINANDER

Zitat

BGB §§ 242, 1375 Abs. 2, 1379 Abs. 1

Zum Recht eines Ehegatten auf Auskunft über illoyale Vermögensminderungen des anderen Ehegatten i. S. des § 1375 Abs. 2 BGB.

[URL=http://lexetius.com/2005,326]BGH, Urteil vom 9. 2. 2005 - XII ZR 93/ 02[/URL]; OLG Karlsruhe

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5

Montag, 29. Oktober 2007, 17:46

RE: § 1379 BGB - Auskunftspflicht von Ehegatten UNTEREINANDER

Zitat

BGB §§ 430, 741 ff., 1375 Abs. 2, 1379, 1384

Zur Frage der Teilhabe eines Ehegatten an Guthaben auf dem Sparkonto des anderen Ehegatten, wenn beide darauf Mittel angespart haben, sowie zur Frage eines Auskunftsanspruches über die Verwendung dieser Mittel nach der Trennung (Anschluß an BGH, Urteil vom 7. April 1966 II ZR 275/ 63 FamRZ 1966, 442).

[URL=http://lexetius.com/2000,624]BGH, Urteil vom 19. 4. 2000 - XII ZR 62/ 98[/URL]; OLG Düsseldorf

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6

Montag, 29. Oktober 2007, 17:48

RE: § 1379 BGB - Auskunftspflicht von Ehegatten UNTEREINANDER

Zitat

a) Zum Umfang der Auskunftspflicht über Vermögensgegenstände (hier: Renten- und Lebensversicherungsverträge) im Rahmen des Zugewinnausgleichs und zur Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung Sachverständiger zur Erfüllung der Auskunftspflicht (im Anschluß an BGHZ 84, 31 ff. und Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1990 - XII ZR 37/ 90 - FamRZ 1991, 316).

b) Zur Bewertung des Anspruchs auf Auskunfterteilung.


[URL=http://lexetius.com/2003,1487]BGH, Beschluss vom 4. 6. 2003 - XII ZB 22/ 02[/URL]; OLG Hamm