Du bist nicht angemeldet.

Kontrollzentrum

Statistik

  • Mitglieder: 4400
  • Themen: 4360
  • Beiträge: 29485 (ø 14,27/Tag)
  • Wir begrüßen unser neuestes Mitglied: acerola

Kontakt

Administratoren
euleni
taxman
Super Moderatoren
BENhur
norcop
noskom

euleni

Administrator

  • »euleni« ist weiblich
  • »euleni« ist der Autor dieses Themas

Beiträge: 4 462

Registrierungsdatum: 1. September 2006

Sozialhilfeträger: Bayern

OLG-Bezirk: München

  • Private Nachricht senden

1

Montag, 24. Juli 2006, 02:44

§ 1578 BGB - Maß des Unterhalts - bei Scheidung!

Zitat

BGB § 1578 Maß des Unterhalts
(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Die
Bemessung des Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen kann
zeitlich begrenzt und danach auf den angemessenen Lebensbedarf abgestellt werden,
soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von
Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit eine zeitlich unbegrenzte Bemessung nach Satz 1
unbillig wäre; dies gilt in der Regel nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur
vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut hat oder
betreut. Die Zeit der Kindesbetreuung steht der Ehedauer gleich. Der Unterhalt
umfasst den gesamten Lebensbedarf.
(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den
Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder
Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.
(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573
oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen
Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderte Erwerbsfähigkeit.

bavarix

unregistriert

2

Mittwoch, 2. August 2006, 20:04

RE: § 1578 BGB - Maß des Unterhalts - bei Scheidung!

Dazu ein Auszug aus demBGH-Urteil vom 13.06.2001 - XII ZR 343/99:

Zitat

Der Gesetzgeber geht damit zugleich davon aus, daß die ehelichen Lebensverhältnisse nach § 1578 BGB nicht nur durch die Bareinkünfte des erwerbstätigen Ehegatten, sondern auch durch die Leistungen des anderen Ehegatten im Haushalt mitbestimmt werden und hierdurch eine Verbesserung erfahren (vgl. BT-Drucks. 7/650 S. 129, 136; 7/4361 S. 15).

Dessen Tätigkeit ersetzt Dienst- und Fürsorgeleistungen und Besorgungen, die andernfalls durch teure Fremdleistungen erkauft werden müßten und den finanziellen Status - auch einer Doppelverdienerehe - verschlechtern würden.

Darüber hinaus enthält sie eine Vielzahl von anderen, nicht in Geld meßbaren Hilfeleistungen, die den allgemeinen Lebenszuschnitt der Familie in vielfältiger Weise erbessern.

Aus dieser Sicht ist es zu eng, die ehelichen Lebensverhältnisse als Maßstab des Unterhalts nur an den zum Zeitpunkt der Scheidung vorhandenen Barmitteln auszurichten.

Zwar bildet das Erwerbseinkommen als finanzielle Grundlage der Familie den primären Faktor der Unterhaltsbemessung, jedoch werden die ehelichen Lebensverhältnisse durch die Gesamtheit aller wirtschaftlich relevanten beruflichen, gesundheitlichen, familiären und ähnlichen Faktoren mitbestimmt (vgl. Gerhardt in Handbuch Familienrecht aaO Rdn. 403 d).

Auch nach der gesetzgeberischen Intention soll es auf das Gesamtbild der ehelichen Lebensverhältnisse ankommen, wozu im übrigen eine gewisse Dauer gehört und vorübergehende Änderungen irrelevant sein sollen (vgl. BT-Drucks. 7/650 S. 136) .

Die - auf den Scheidungszeitpunkt bezogenen - konkreten Barmittel können damit immer nur ein Kriterium, nicht aber der alleinige Maßstab sein.

Vielmehr umfassen die ehelichen Lebensverhältnisse alles, was während der Ehe für den Lebenszuschnitt der Ehegatten nicht nur vorübergehend tatsächlich von Bedeutung ist (vgl. Senatsurteil vom 25. November 1998 - XII ZR 98/97 - FamRZ 1999, 367, 368 ) , mithin auch den durch die häusliche Mitarbeit des nicht erwerbstätigen Ehegatten erreichten sozialen Standard.

Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von »bavarix« (2. August 2006, 20:09)


euleni

Administrator

  • »euleni« ist weiblich
  • »euleni« ist der Autor dieses Themas

Beiträge: 4 462

Registrierungsdatum: 1. September 2006

Sozialhilfeträger: Bayern

OLG-Bezirk: München

  • Private Nachricht senden

3

Sonntag, 23. September 2007, 02:09

RE: § 1578 BGB - Maß des Unterhalts - bei Scheidung!

BGH, Urteil vom 4. Juli 2007 - XII ZR 141/05: allgemeiner Lebensbedarf - Vermögensbildung - ehel. Lebensverhältnisse

Zitat

BGB §§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1

a) Die für das Maß des Unterhalts ausschlaggebenden ehelichen Lebensverhältnisse bestimmen sich grundsätzlich nach den für den allgemeinen Lebensbedarf genutzten Einkünften.
Um sowohl eine zu dürftige Lebensführung als auch einen übermäßigen Aufwand als Maßstab für die Ansprüche auf Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt auszuschließen, ist dabei ein objektiver Maßstab anzulegen.
Der für eine Korrektur unangemessener Vermögensbildung heranzuziehende Maßstab darf allerdings nicht dazu führen, dass der Boden der ehelichen Lebensverhältnisse verlassen wird und Vermögenseinkünfte als eheprägend zugrunde gelegt werden, die auch nach einem objektiven Maßstab nicht für die allgemeine Lebensführung verwendet worden wären (Fortführung des Senatsurteils vom 20. November 1996 - XII ZR 70/95 - FamRZ 1997, 281, 284).


b) Erträge aus einem im Zugewinnausgleich erworbenen Vermögen sind eheprägend, wenn sie zuvor als Erträge des ausgleichspflichtigen Ehegatten die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hatten (Fortführung des Senatsurteils vom 16. Januar 1985 - IVb ZR 59/83 - FamRZ 1985, 357, 359).
BGH, Urteil vom 4. Juli 2007 - XII ZR 141/05
OLG Hamm
AG Herne-Wanne

euleni

Administrator

  • »euleni« ist weiblich
  • »euleni« ist der Autor dieses Themas

Beiträge: 4 462

Registrierungsdatum: 1. September 2006

Sozialhilfeträger: Bayern

OLG-Bezirk: München

  • Private Nachricht senden

4

Sonntag, 6. Januar 2008, 17:41

RE: § 1578 BGB - Maß des Unterhalts - bei Scheidung!