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Montag, 24. Juli 2006, 02:55

§ 1580 Auskunftspflicht (geschiedener Ehegatten)

Zitat

BGB § 1580 Auskunftspflicht

Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre
Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. § 1605 ist entsprechend anzuwenden.