BGB § 1606 Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger
(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.
(2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften
die näheren vor den entfernteren.
(3)
Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und
Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind
betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der
Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.