BGB § 1607 Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang
(1) Soweit ein Verwandter auf Grund des
§ 1603 nicht unterhaltspflichtig ist, hat der
nach ihm haftende Verwandte den Unterhalt zu gewähren.
(2) Das Gleiche gilt, wenn die Rechtsverfolgung gegen einen Verwandten im Inland
ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist. Der Anspruch gegen einen solchen
Verwandten geht, soweit ein anderer nach Absatz 1 verpflichteter Verwandter den
Unterhalt gewährt, auf diesen über.
(3) Der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen einen Elternteil geht, soweit unter den
Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 anstelle des Elternteils ein anderer, nicht
unterhaltspflichtiger Verwandter oder der Ehegatte des anderen Elternteils Unterhalt
leistet, auf diesen über. Satz 1 gilt entsprechend, wenn dem Kind ein Dritter als
Vater Unterhalt gewährt.
(4) Der
Übergang des Unterhaltsanspruchs kann nicht zum Nachteil des
Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden.