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Sonntag, 16. Juli 2006, 20:16

§ 1607 BGB - Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang

Zitat

BGB § 1607 Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang

(1) Soweit ein Verwandter auf Grund des § 1603 nicht unterhaltspflichtig ist, hat der
nach ihm haftende Verwandte den Unterhalt zu gewähren.

(2) Das Gleiche gilt, wenn die Rechtsverfolgung gegen einen Verwandten im Inland
ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist. Der Anspruch gegen einen solchen
Verwandten geht, soweit ein anderer nach Absatz 1 verpflichteter Verwandter den
Unterhalt gewährt, auf diesen über.

(3) Der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen einen Elternteil geht, soweit unter den
Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 anstelle des Elternteils ein anderer, nicht
unterhaltspflichtiger Verwandter oder der Ehegatte des anderen Elternteils Unterhalt
leistet, auf diesen über. Satz 1 gilt entsprechend, wenn dem Kind ein Dritter als
Vater Unterhalt gewährt.

(4) Der Übergang des Unterhaltsanspruchs kann nicht zum Nachteil des
Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden.

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Dienstag, 14. August 2007, 20:58

RE: § 1607 BGB - Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang

BGH, Urt.v. 8.6.2006-XII ZR 75/04: Unterhaltspflicht der Großeltern - Ersatzhaftung nach § 1607 BGB

Zitat

a) Zu den gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO an eine Berufungsbegründung zu stellenden Anforderungen.

b) Zur Höhe des eigenen angemessenen Unterhalts bei Unterhaltsansprüchen von Enkeln gegen ihre Großeltern (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. Februar 1992 - XII ZR 93/ 91 - FamRZ 1992, 795).

c) Zu den Voraussetzungen der nach § 1607 Abs. 2 BGB eintretenden Ersatzhaftung eines nachrangig haftenden Verwandten.

ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2; BGB §§ 1601, 1603 Abs. 1, 1607 Abs. 2