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euleni

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1

Sonntag, 16. Juli 2006, 20:21

§ 1609 BGB - Rangverhältnisse mehrerer Bedürftiger

Zitat

BGB § 1609 Rangverhältnisse mehrerer Bedürftiger

(1) Sind mehrere Bedürftige vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, so gehen die Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 den anderen Kindern, die Kinder den übrigen Abkömmlingen, die Abkömmlinge den Verwandten der aufsteigenden Linie und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie die näheren den entfernteren vor.

(2) Der Ehegatte steht den Kindern im Sinne des § 1603 Abs. 2 gleich; er geht anderen Kindern und den übrigen Verwandten vor. Ist die Ehe geschieden oder aufgehoben, so geht der unterhaltsberechtigte Ehegatte den anderen Kindern im Sinne des Satzes 1 sowie den übrigen Verwandten des Unterhaltspflichtigen vor.



Achtung!
§ 1609 BGB hat sich zum 1.1.2008 geändert!

euleni

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2

Samstag, 17. November 2007, 00:09

RE: § 1609 BGB - Rangverhältnisse mehrerer Bedürftiger

Fassung aufgrund der Unterhaltsrechtsreform (Inkrafttreten am 1.1.2008 ):

Zitat

§ 1609 BGB: Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige
außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:
1. minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind
oder im Fall einer Scheidung wären, sowie
Ehegatten und
geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
3. Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
4. Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
5. Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
6. Eltern,
7. weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren
den Entfernteren vor.



euleni

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3

Dienstag, 3. Juni 2008, 16:26

Unter welche Ziffer fällt nun eigentlich ein Ehegatte, der kein Kind betreut, nach 5 Jahren Ehe?
Unter 2 oder 3?

wolkenlos

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4

Dienstag, 3. Juni 2008, 16:41

ehe von langer dauer = 8 bis 10 Jahre. Diese Fallen also unter nr. 2 kürzere Ehen unter nr. 3

euleni

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5

Dienstag, 3. Juni 2008, 17:24

ok.


Der EU-Pflichtige und seine Ehegattin haben Sohn S(22), der auswärts wohnt und studiert.
Die Eltern zahlen ihm hierfür monatlich 640€ Unterhalt.
Vater V hat ein Einkommen von 3000€, Mutter M von 1000€.

:?: Wieviel müssen M und V jeweils anteilig an Unterhalt an Sohn S zahlen?
:?: Wieviel Elternunterhalt muss V zahlen?
(Sonstige Einkommensbereinigungen und häusliche Ersparnis vorerst mal außer Acht gelassen.)

ADVO

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6

Dienstag, 3. Juni 2008, 17:57

Hallo Euleni,
ist das eine Frage an @wolkenlos oder an alle?

Wie dem auch sei. M braucht keinen Unterhalt zuzahlen (wenn es um Elternunterhalt geht)
Die Anwendung, dass das Einkommen im Verhältnis der Ehepartnern aufgeteilt wird, ohne Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit, führt zu dem Ergebnis, das Art 3 Abs. 1 und 2 sowie Art 6 GG verletzt wird.

Bei der Unterhaltsbemessung ist das Einkommen, das den Lebensstandard der Ehe geprägt hat, den Ehegatten daher grundsätzlich hälftig zuzuordnen, unabhängig davon, ob es nur von einem oder von beiden Ehegatten erzielt worden ist.

euleni

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7

Dienstag, 3. Juni 2008, 17:59

Hallo ADVO, natürlich ist das eine Frage an alle. :P

Zitat

Wie dem auch sei. M braucht keinen Unterhalt zuzahlen (wenn es um Elternunterhalt geht)

Wie meinst du das? ?(

ADVO

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8

Dienstag, 3. Juni 2008, 18:25

Hallo Euleni,

M braucht keinen Unterhalt an Sohn S(22) leisten, weil das Einkommen von M 1000 € beträgt.

Siehe hierzu in den Leitlinien der OLG

und

OLG Celle - 28.11.2007 - 15 UF 188/07: Elternunterhalt Berechnung ohne Halbteilungsgrundsatz
unter 10.2

Zitat

Eine Unterhaltsverpflichtung der Ehefrau gegenüber J bestand nicht, weil ihre Einkünfte unter dem nach Nr. 21.3.1 Unterhaltsrechtliche Leitlinien gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern einzuhaltenden Selbstbehalt von monatlich 1.000 € lagen. Deshalb ist die Belastung in voller Höhe beim Beklagten zu berücksichtigen.


Ist die Frage damit beantwortet?
Die Anwendung, dass das Einkommen im Verhältnis der Ehepartnern aufgeteilt wird, ohne Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit, führt zu dem Ergebnis, das Art 3 Abs. 1 und 2 sowie Art 6 GG verletzt wird.

Bei der Unterhaltsbemessung ist das Einkommen, das den Lebensstandard der Ehe geprägt hat, den Ehegatten daher grundsätzlich hälftig zuzuordnen, unabhängig davon, ob es nur von einem oder von beiden Ehegatten erzielt worden ist.

euleni

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9

Dienstag, 3. Juni 2008, 19:02

Hallo ADVO,

zur Unterhaltsverpflichtung von Mutter M gegenüber ihrem volljährigen Sohn S gibt es allerdings auch andere Meinungen:
Oberlandesgericht Hamm, 11 UF 118/05:

3
-
EU-Pflichtiger
Ehefrau
Nettoeinkommen
4.203,90 Euro
642,48 Euro
Familieneinkommen insgesamt
(4.203,90 Euro + 642,48 Euro) = 4.846,38 Euro
-
Haftungsquoten für den Unterhalt des Sohnes zu
86,74 %
13,26 %
d.h. bei einem Unterhaltsbedarf von mtl. 654,00 Euro
567,28 Euro
86,72 Euro
Familieneinkommen nach Abzug des Unterhalts des Sohnes =
4.192,38 Euro
-


Diese Berechnung entspricht m.E. auch den Empfehlungen des Deutschen Vereins:

Zitat

140 ...Hat der Ehegatte des unterhaltspflichtigen Kindes eigenes Einkommen und schuldet deshalb auch er dem gemeinsamen Kind Unterhalt, errechnet sich der Bedarf dieses Kindes aus dem zu-sammengerechneten bereinigten Einkommen seiner Eltern. Bei Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Kindes zur Zahlung von Elternunterhalt ist zu seinen Gunsten dann (ohne Vorwegabzug eines Selbstbehalts, weil die Ehegatten aus einem Topf wirtschaften) nur sein Haftungsanteil für den Unterhalt seines eigenen Kindes (vgl. Rdnr. 112) zu berücksichtigen.


gruß
euleni

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10

Dienstag, 3. Juni 2008, 19:17

Hallo Euleni,

das habe ich auch gelesen. Ich würde jetzt in der Leitlinie OLG Hamm reinschauen, nur mir läuft die Zeit davon. (Termin Unterhalt 20:00 ist treffen) sorry
Die Anwendung, dass das Einkommen im Verhältnis der Ehepartnern aufgeteilt wird, ohne Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit, führt zu dem Ergebnis, das Art 3 Abs. 1 und 2 sowie Art 6 GG verletzt wird.

Bei der Unterhaltsbemessung ist das Einkommen, das den Lebensstandard der Ehe geprägt hat, den Ehegatten daher grundsätzlich hälftig zuzuordnen, unabhängig davon, ob es nur von einem oder von beiden Ehegatten erzielt worden ist.

wolkenlos

unregistriert

11

Mittwoch, 4. Juni 2008, 08:01

Der Kindesunterhalt wird quotiert. das kenn ich auch nicht anders. im Bsp. also 75% für V 25 % für M. In Zahlen also 480,- : 160,- . gem. "Hauß"- tabelle wären also 341,- Eu nach BGH oder 245,- nach Düsseldorfer Methode mit 25% Haushaltsersparnis zu zahlen.

ADVO

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12

Mittwoch, 4. Juni 2008, 11:50

Das eine OLG hält sich teilweise an ihrer eigenen Leitlinie, das andere nicht.

Mit anderen Worten, so sehe ich das jedenfalls, sind die Leitlinien nur eine Stütze für Unterhaltszwecke.

Die OLG's brauchen sich nicht daran zuhalten.

Ist der Unterhaltspflichtige der Hauptverdiener, würde ich dies beim SA geltend machen. Spätestens aber, bei Klageerhebung.
Die Anwendung, dass das Einkommen im Verhältnis der Ehepartnern aufgeteilt wird, ohne Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit, führt zu dem Ergebnis, das Art 3 Abs. 1 und 2 sowie Art 6 GG verletzt wird.

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