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Sonntag, 16. Juli 2006, 20:22

§ 1610 BGB - Maß des Unterhalts

Zitat

BGB § 1610 Maß des Unterhalts

(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).

(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.

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Sonntag, 12. August 2007, 17:14

RE: § 1610 BGB - Maß des Unterhalts

Nur wenige Gerichte haben bislang danach gefragt, ob die jeweiligen Heimkosten in ihrer Höhe der Lebensstellung der Eltern angemessen sind:
OLG Ffm v. 05.12.2003 - Az. 3 UF 121/03: Höhe des Unterhaltsbedarfs der Eltern
OLG Schleswig, Urt. v. 24.06.2003 - 8 UF 153/02: Sind die Heimkosten angemessen? - Geschwisteranteil

Fraglich ist auch, ob und wie sich der Investitionskostenanteil in den Heimkosten mit dem Unterhaltsbedarf nach § 1610 und 1610a BGB erklären lässt. (siehe dazu: Christa Seeliger: Bedürftigkeit, Bedarf und Investitionskosten in Altenheimen)

In der Rechtssprechung m.W. ebenfalls noch nicht thematisiert wurde die Frage, ob ein Unterhaltspflichtiger es hinnehmen muss, dass der Unterhaltsbedürftige aus freiem Willen in ein Heim geht, obwohl eine ambulante Pflege möglich und wesentlich kostengünstiger wäre.
M.E. wäre der Unterhaltsbedürftige in so einem Fall keineswegs "außerstande, sich selbst zu unterhalten" (§ 1602 BGB).