Du bist nicht angemeldet.

Kontrollzentrum

Statistik

  • Mitglieder: 4403
  • Themen: 4363
  • Beiträge: 29507 (ø 14,26/Tag)
  • Wir begrüßen unser neuestes Mitglied: zahlnix

Kontakt

Administratoren
euleni
taxman
Super Moderatoren
BENhur
norcop
noskom

euleni

Administrator

  • »euleni« ist weiblich
  • »euleni« ist der Autor dieses Themas

Beiträge: 4 466

Registrierungsdatum: 1. September 2006

Sozialhilfeträger: Bayern

OLG-Bezirk: München

  • Private Nachricht senden

1

Sonntag, 16. Juli 2006, 20:24

§ 1610a BGB - Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen

Zitat

BGB § 1610a Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen

Werden für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens Sozialleistungen in Anspruch genommen, wird bei der Feststellung eines Unterhaltsanspruchs vermutet, dass die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe dieser Sozialleistungen.

euleni

Administrator

  • »euleni« ist weiblich
  • »euleni« ist der Autor dieses Themas

Beiträge: 4 466

Registrierungsdatum: 1. September 2006

Sozialhilfeträger: Bayern

OLG-Bezirk: München

  • Private Nachricht senden

2

Sonntag, 19. November 2006, 03:40

RE: § 1610a BGB - Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen

Bei der Auslegung einer Vorschrift ist es immer sinnvoll, sich auch damit auseinanderzusetzen, was der Gesetzgeber damit bezwecken wollte.
Zu jedem Gesetz/jeder Gesetzesänderung gibt es eine amtliche Begründung.

Zur Einfügung des § 1610a BGB siehe Drucksache 11/6153 vom 5.12.89

3

Sonntag, 7. Januar 2007, 18:29

RE: § 1610a BGB - Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen

Es stellt sich nun die Frage, ob die Steuer-Pauschbeträge für Behinderte nach § 33b EStG Sozialleistungen für "schadensbedingte Mehraufwendungen" im Sinne des § 1610a BGB sind.

Ich meine JA!
Die Definitionen sind m.E. im Wortlaut zwar verschieden, vom Inhalt her aber identisch:
§ 33 b EStG:
"Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem behinderten Menschen unmittelbar infolge seiner Behinderung erwachsen"
§ 1610a BGB:
"Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens"

Ob nun "Sozialleistung" oder Steuerpauschbetrag - in jedem Falle leistet die Solidargemeinschaft einen Beitrag zum Ausgleich der Belastungen. Ist darin nicht grundsätzlich eine "Sozialleistung" im Sinne des § 1610a BGB zu sehen?

Dies hat zur Folge, dass die Einnahmen aus den Steuerpauschbeträgen grundsätzlich zwar als Einkommen des Unterhaltspflichtigen anzusehen sind. Aber es wird gesetzlich vermutet, dass diese Beträge tatsächlich für die Mehrbelastungen ausgegeben werden und nicht für Unterhalt an andere zur Verfügung stehen. Wer (zB. das Sozialamt) etwas anderes behauptet, muss dies nachweisen. § 1610a BGB beinhaltet also eine Beweislastumkehr.

Aus den Düsseldorfer Leitlinien:

Zitat

2.7
Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld, Schwerbeschädigten- und Pflegezulagen nach Abzug eines Betrages für tatsächliche Mehraufwendungen sind Einkommen; bei Sozialleistungen nach § 1610a BGB wird widerlegbar vermutet, daß sie durch Aufwendungen aufgezehrt werden.


Versteht ihr, was ich meine?

gruß
ellena

euleni

Administrator

  • »euleni« ist weiblich
  • »euleni« ist der Autor dieses Themas

Beiträge: 4 466

Registrierungsdatum: 1. September 2006

Sozialhilfeträger: Bayern

OLG-Bezirk: München

  • Private Nachricht senden

4

Mittwoch, 5. September 2007, 00:22

Investitionskosten als zivilrechtlicher Unterhaltsbedarf

In einem anderen Thread tauchte folgende Frage auf:

Zitat


Original von HeiPei:

Zitat


Original von euleni:
Wie würdest du zB zivilrechtlich den Anspruch auf Übernahme der Investitionskosten begründen?


Mit §1610a BGB: Unterhaltsbedarf in Höhe der Heimkosten, die das SA übernehmen muss.


Sind die Investitionskosten wirklich "Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens"???

gruß
euleni