Es stellt sich nun die Frage, ob die Steuer-Pauschbeträge für Behinderte nach
§ 33b EStG Sozialleistungen für "schadensbedingte Mehraufwendungen" im Sinne des §
1610a BGB sind.
Ich meine JA!
Die Definitionen sind m.E. im Wortlaut zwar verschieden, vom Inhalt her aber identisch:
§
33 b EStG:
"Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem behinderten Menschen unmittelbar infolge seiner Behinderung erwachsen"
§
1610a BGB:
"Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens"
Ob nun "Sozialleistung" oder Steuerpauschbetrag - in jedem Falle leistet die Solidargemeinschaft einen Beitrag zum Ausgleich der Belastungen. Ist darin nicht grundsätzlich eine "Sozialleistung" im Sinne des §
1610a BGB zu sehen?
Dies hat zur Folge, dass die Einnahmen aus den Steuerpauschbeträgen grundsätzlich zwar als Einkommen des Unterhaltspflichtigen anzusehen sind. Aber es wird gesetzlich vermutet, dass diese Beträge tatsächlich für die Mehrbelastungen ausgegeben werden und nicht für Unterhalt an andere zur Verfügung stehen. Wer (zB. das Sozialamt) etwas anderes behauptet, muss dies nachweisen. §
1610a BGB beinhaltet also eine Beweislastumkehr.
Aus den Düsseldorfer Leitlinien:
2.7
Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld, Schwerbeschädigten- und Pflegezulagen nach Abzug eines Betrages für tatsächliche Mehraufwendungen sind Einkommen; bei Sozialleistungen nach §
1610a BGB wird widerlegbar vermutet, daß sie durch Aufwendungen aufgezehrt werden.
Versteht ihr, was ich meine?
gruß
ellena