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euleni

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Sonntag, 16. Juli 2006, 20:26

§ 1611 BGB - Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung

Zitat

BGB § 1611 Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung

(1)
  • Ist der Unterhaltsberechtigtedurch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden,
  • hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder
  • sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht,
so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen unverheirateten Kindern nicht anzuwenden.

(3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.

euleni

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Sonntag, 12. August 2007, 17:07

RE: § 1611 BGB - Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung

Zitat aus BGH-Urteil vom 21. April 2004 - XII ZR 251/01: unbillige Härte - "Kriegskind"

Zitat


Umstände, die bereits nach bürgerlichem Recht ganz oder teilweise der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs entgegenstehen, kommen indessen ohnehin nicht als - den Anspruchsübergang auf den Träger der Sozialhilfe ausschließende - Härtegründe im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. BSHG in der Fassung vom 23. Juni 1993 bzw. § 91 Abs. 2 Satz 2 BSHG in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung in Betracht.
Denn soweit ein Unterhaltsanspruch nicht besteht, kann er auch nicht auf den Träger der Sozialhilfe übergehen.

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4

Donnerstag, 25. Oktober 2007, 01:57

RE: § 1611 BGB - Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung

BGH-Urteil vom 19.05.2004 - XII ZR 304/02: Unbillige Härte - Vernachlässigung des Kindes

Zitat

BGB §§ 1601, 1611 Abs. 1

Zur Verwirkung von Elternunterhalt, wenn eine Mutter ihr später auf Unterhalt in Anspruch genommenes Kind im Kleinkindalter bei den Großeltern zurückgelassen und sich in der Folgezeit nicht mehr in nennenswertem Umfang um dieses gekümmert hat.

BGH, Urteil vom 19. Mai 2004 - XII ZR 304/02
OLG Frankfurt am Main
AG Hanau

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Donnerstag, 25. Oktober 2007, 01:58

RE: § 1611 BGB - Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung

BGH-Urteil vom 21. April 2004 - XII ZR 251/01: unbillige Härte - "Kriegskind"

Zitat

BGB § 1601; BSHG § 91 Abs. 2 Satz 2

Der Übergang des Unterhaltsanspruchs eines Elternteils auf den Träger der Sozialhilfe kann wegen unbilliger Härte ausgeschlossen sein, wenn der Elternteil wegen einer auf seine Kriegserlebnisse zurückzuführenden psychischen Erkrankung nicht in der Lage war, für das auf Elternunterhalt in Anspruch genommene Kind zu sorgen (im Anschluß an Senatsurteil vom 23. Juli 2003 - XII ZR 339/00 - FamRZ 2003, 1468 ).

BGH, Urteil vom 21. April 2004 - XII ZR 251/01
OLG Frankfurt am Main
AG Groß-Gerau

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Donnerstag, 25. Oktober 2007, 02:00

RE: § 1611 BGB - Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung

AG Leipzig, Urt.v.18.09.1996-23 C 280/95: unbillige Härte bei schweren Verfehlungen der Eltern

Zitat

Ein Elternteil, der in der Zeit, in der er die elterliche Sorge innehatte (hier: während der Dauer der Ehe), seine Aufsichtspflicht verletzt und das Kind vernachlässigt hat, indem es sein Kind nicht umsorgt, ungenügend verpflegt und gekleidet hat, und sich durch Beschimpfungen, Bedrohungen und Tätlichkeiten schwerer Verfehlungen gegenüber seinem Kind schuldig gemacht hat, sowie über Jahre hinweg keinerlei Kontakt zu seinem Kind gesucht hat, hat seinen Unterhaltsanspruch gemäß BGB § 1611 Abs 1 S 2 verwirkt. Angesichts solcher Verfehlungen wäre es grob unbillig, das Kind zu Unterhaltszahlungen zu verpflichten.

euleni

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Donnerstag, 25. Oktober 2007, 02:03

RE: § 1611 BGB - Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung

OLG Koblenz, Urt. v. 14.03.2000 - 15 UF 605/99: Verwirkung von Elternunterhalt wg. unbilliger Härte

Zitat

§§ 1601, 1611 BGB

Verwirkung von Elternunterhalt

Wenn ein Vater sich nach Scheitern der Ehe um das zu dieser Zeit zwei Jahre alte Kind nicht mehr kümmert und auch, nachdem das Kind den Haushalt der Mutter verlassen hat, keinen Kontakt zu dem (nunmehr erwachsenen) Kind sucht, liegt hierin eine vorsätzliche schwere Verfehlung des Vaters gegenüber dem Abkömmling im Sinne des § 1611 Abs. 1 S. 1 BGB.

Ein Vater, der sich zumindest 1 1/2 Jahre lang seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem minderjährigen Kind entzieht, obwohl ihm eine Unterhaltsleistung zumindest durch Verwertung von Vermögen möglich wäre, vernachlässigt seine Unterhaltspflicht gröblich im Sinne von § 1611 Abs. 1 S. 1 BGB.

Treffen vorgenannte Umstände zusammen, erscheint eine Inanspruchnahme des Abkömmlings auf Unterhalt für den im hohen Alter unterhaltsbedürftig gewordenen Vaters grob unbillig (§ 1611 Abs. 1 S. 2 BGB).

Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1611 Abs. 1 S. 1 BGB als Ausnahmevorschrift ist der Unterhaltsverpflichtete darlegungs- und beweispflichtig. Allerdings ist, soweit von ihm der Nachweis negativer Tatsachen verlangt wird, der Unterhaltberechtigte im Rahmen einer sogenannten sekundären Behauptungslast gehalten, zunächst seine die Vorwürfe des Unterhaltspflichtigen entkräftenden Handlungen substantiiert darzulegen; Sache des Unterhaltspflichtigen ist es sodann, dieses Vorbringen zu widerlegen.

euleni

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Donnerstag, 25. Oktober 2007, 02:13

RE: § 1611 BGB - Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung

AG Helmstedt, Urt.v.4.9.2000-5 F 134/00: Unbillige Härte - Vernachlässigung - Kontaktlosigkeit

Zitat

Eine schwere Verfehlung ist im Sinne des § 1611 BGB stellt ein Verhalten dar, dass eine tiefgreifende Beeinträchtigung schutzwürdiger wirtschaftlicher oder persönlicher Belange des Verpflichteten bewirkt hat; es muss ein besonders grober Mangel an verwandtschaftlicher Gesinnung und menschlicher Rücksichtnahme verraten.


aus der Begründung:

Zitat

Unstreitig hat sich der Vater des Beklagten über einen Zeitraum von 32 Jahren nicht um den Beklagten gekümmert. Der Beklagte war zum Zeitpunkt der Scheidung der Eltern 15 Jahre alt. Obwohl allgemein bekannt ist, dass für einen heranwachsenden Jungen in diesem Alter der Vater besonders wichtig ist, hat … mit der Scheidung von seiner Ehefrau auch die ihm gegenüber seinen Kindern obliegende Fürsorgepflicht nicht mehr wahrgenommen. Selbst der schwere Verkehrsunfall des Beklagten mit 16 Jahren, der mit einem 4-monatigen Krankenhausaufenthaltes des Beklagten verbunden war, hat den Vater nicht dazu bewogen, Kontakt zu seinem Sohn aufzunehmen. Das Verhalten des Vaters zeigt einen groben Mangel an familiären Gesinnung und menschlicher Rücksichtnahme. Die Beziehung des Beklagten zu seinem Vater ist dadurch massiv beeinträchtigt worden. Das jährliche stattfindende Treffen bei der Großmutter väterlicherseits kann in keiner Weise als ausreichender Kontakt gewertet werden, zumal die Großmutter 1980 verstorben ist und seit diesem Zeitpunkt kein geplantes Zusammentreffen mehr stattfand. Weitere Kontakte mit dem Beklagten lehnte der Vater kategorisch ab. Zufällige Treffen in der Stadt endeten in der Regel damit, dass der Vater des Beklagten diesen um Geld bat. Ein Interesse an dem Leben des Beklagten bzw. dessen Familie hat der Vater in den 32 Jahren seit der Scheidung in keiner Weise bekundet.

Auf Grund dieser Umstände ist der Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber seinem Vater auch den Zeitraum, für den der Kläger Unterhalt aus übergeleitetem Recht fordert, im vollen Umfang weggefallen. Eine Inanspruchnahme des Beklagten wäre grob unbillig.

michael

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9

Samstag, 12. März 2011, 15:47

Viefhues Kommentar zum § 1611 BGB

Werk: jurisPK-BGB Band 4
Autor: Viefhues
Auflage: 5. Auflage 2010
Stand: 28.02.2011

Quelle: juris Logo
Zitiervorschlag: Viefhues in: jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010, § 1611 BGB

Aktueller Kommentar zum § 1611 BGB mit vielen Urteilshinweisen.

Hier ist der Link.

Gruß

Michael

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10

Montag, 14. März 2011, 10:29

@ michael

da hast Du einen hochinteressanten Link eingestellt :)

Sind diese Kommentare auch für andere BGB-Paragrafen verfügbar, wie kommt man da dran?
Könntest Du bitte nähere Hinweise geben, danke

Grüße
unikat49
Aufklärung steht im alltäglichen Sprachgebrauch für das Bestreben, durch den Erwerb neuen Wissens Unklarheiten zu beseitigen, Fragen zu beantworten, Irrtümer zu beheben.

michael

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11

Mittwoch, 16. März 2011, 17:32

Hallo unikat49,

juris ist kostenpflichtig.

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Zitat aus Webseite:Produktübersicht
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Der von mir verlinkte Kommentar ist wohl eine Leseprobe. Möglicherweise ist der Link also nicht von Dauer.

Gruß

Michael