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euleni

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Sonntag, 16. Juli 2006, 20:28

§ 1612 BGB - Art der Unterhaltsgewährung

Zitat

BGB § 1612 Art der Unterhaltsgewährung

(1) Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Der Verpflichtete kann verlangen, dass ihm die Gewährung des Unterhalts in anderer Art gestattet wird, wenn besondere Gründe es rechtfertigen.

(2) Haben Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren, so können sie bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden soll, wobei auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht zu nehmen ist. Aus besonderen Gründen kann das Familiengericht auf Antrag des Kindes die Bestimmung der Eltern ändern. Ist das Kind minderjährig, so kann ein Elternteil, dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, eine Bestimmung nur für die Zeit treffen, in der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen ist.

(3) Eine Geldrente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt.

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Mittwoch, 19. September 2007, 02:14

RE: § 1612 BGB - Art der Unterhaltsgewährung


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Mittwoch, 19. September 2007, 21:22

RE: § 1612 BGB - Art der Unterhaltsgewährung

BGH-Urteil v. 25.04.2006 VI ZR 114/05: Barunterhalt oder Naturalunterhalt?

BGB § 844 Abs. 2
Ein gesetzlich geschuldeter Unterhalt im Sinne des § 844 Abs. 2 BGB kann auch bei Gewährung des Unterhalts als Naturalunterhalt nach § 1612 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB vorliegen.