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euleni

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Sonntag, 16. Juli 2006, 20:32

§ 1613 BGB - Unterhalt für die Vergangenheit

Zitat

BGB § 1613 Unterhalt für die Vergangenheit

(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.

(2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen
1. wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf);
nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist;
2. für den Zeitraum, in dem er
a) aus rechtlichen Gründen oder
b) aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen, an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige rfüllung für den Verpflichteten eine Unbillige Härte bedeuten würde. Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.

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Dienstag, 14. August 2007, 16:19

RE: § 1613 BGB - Unterhalt für die Vergangenheit

Zitat


BGB § 1613 Abs. 2 Nr. 1

a) Sonderbedarf als unregelmäßiger außergewöhnlich hoher Bedarf liegt nur dann vor, wenn der Bedarf nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen war und deshalb bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente nicht berücksichtigt werden konnte (Fortführung der Senatsurteile vom 11. November 1981 - IVb ZR 608/ 80 - FamRZ 1982, 145 und vom 11. April 2001 - XII ZR 152/ 99 - FamRZ 2001, 1603).

b) Die Kosten für eine Konfirmation sind spätestens mit Beginn des Konfirmandenunterrichts absehbar und deswegen nicht überraschend i. S. von § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

[URL=http://lexetius.com/2006,366]BGH, Urteil vom 15. 2. 2006 - XII ZR 4/ 04[/URL]

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Dienstag, 14. August 2007, 16:33

RE: § 1613 BGB - Unterhalt für die Vergangenheit

ABC zum unterhaltsrechtlichen Sonderbedarf

Auszug daraus:

Zitat

Nach § 1610 Abs. 2 Satz 1 BGB umfasst der Unterhaltsbedarf den "gesamten Lebensbedarf". Dieser setzt sich zusammen aus laufendem Bedarf (Wohnkosten, Ernährung, Kleidung, Krankenversicherung, Berufsausbildung etc.) und dem Sonderbedarf. Diesen definiert das Gesetz in § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB als unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarf, der dem Unterhaltspflichtigen innerhalb eines Jahres nach seiner Entstehung gegenüber gerichtlich geltend gemacht werden muss, es sei denn, der Unterhaltspflichtige ist bezüglich des Anspruchs innerhalb der Jahresfrist wirksam in Verzug gesetzt worden. In diesem Fall setzt die regelmäßige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 2 BGB für Unterhaltsansprüche (drei Jahre) ein.

Die unterhaltsrechtliche Abgrenzung zwischen laufendem und Sonderbedarf hat, wiewohl die §§ 1610, 1613 BGB im Kindesunterhalt (Verwandtenunterhalt) angesiedelt sind, Bedeutung für alle Unterhaltsrechtsverhältnisse, da die §§ 1360 a Abs. 3, 1361 Abs. 4, 1585 b Abs. 1 BGB auf die Vorschriften verweisen, die deshalb als allgemeiner Rechtsgedanke des Unterhaltsrechts zu verstehen sind1: Laufender Bedarf kann für zurückliegende Zeiträume nur ab Inverzugsetzung geltend gemacht werden, Sonderbedarf auch ohne Inverzugsetzung innerhalb eines Jahres nach Entstehung des Sonderbedarfs ohne vorherige Mahnung des Unterhaltspflichtigen.

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Dienstag, 14. August 2007, 18:14

RE: § 1613 BGB - Unterhalt für die Vergangenheit

BFH, Urt.v. 12. 12. 2002 - III R 25/ 01: Unterhalt für Krankheitskosten der Eltern

Zitat

Die Aufwendungen für die Krebsnachbehandlung des Vaters sind dem Kläger nicht aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Er ist zwar dem Vater nach §§ 1601 ff. BGB zivilrechtlich dann zum Unterhalt verpflichtet, wenn dieser außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 Abs. 1 BGB). Dieser Unterhaltsanspruch kann als Sonderbedarf (§ 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB) auch Kosten für eine Heilbehandlung umfassen, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht über eine eigene Krankenversicherung verfügt, oder die Behandlung von den Krankenkassen nicht oder nicht vollständig getragen wird.

Es besteht unterhaltsrechtlich jedoch - ungeachtet der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten - keine Pflicht, Aufwendungen für eine von Krankenkassen nicht bezahlte naturheilkundliche Krebsnachbehandlung in Höhe von insgesamt rund 700 000 DM zu tragen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der durch eine Krebserkrankung entstehende notwendige Bedarf für die eigentliche Heilbehandlung durch Krankenkassen abgedeckt wird.

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Dienstag, 14. August 2007, 18:19

RE: § 1613 BGB - Unterhalt für die Vergangenheit

BGH-Urt.v,22.11.2006-XII ZR 152/04: Verwirkung von Unterhalt - Bezifferung des Unterhaltsanspruchs

Zitat


Werden einzelne, in der Vergangenheit fällig gewordene Unterhaltsansprüche längere Zeit nicht verfolgt, kann ihrer Durchsetzung der Einwand der Verwirkung entgegenstehen. Der Verwirkung unterliegt aber nur der jeweilige Anspruch als solcher und nicht etwa der bloße Umstand, dass sich der Unterhaltsschuldner insoweit in Verzug befindet.

BGB §§ 242, 1585 b Abs. 2, 1613 Abs. 1 Satz 1