Die gesetzliche Grundlage für den Verwandtenunterhalt bildet §
1601 BGB:
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
In §
1589 BGB ist definiert, wer in gerader Linie verwandt ist:
Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.
Bei direkter Abstammung (Großmutter -> Tochter -> Enkel) spricht man Verwandtschaft gerade Linie. Personen die gemeinsam von einer dritten Person abstammen sind in der Seitenlinie verwandt (Geschwister, die vom selben Elternteil abstammen).
Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach den vermittelnden Geburten. Z.B. ist Mutter eine Verwandte 1. Grades in gerade Linie zu ihrem Sohn. Der Großvater ist ein Verwandter 2. Grades in gerader Linie. Die Schwester ist eine Verwandte 2. Grades in der Seitenlinie.
Sog. Verwandtenunterhalt schulden also:
- Eltern den (Adoptiv-)Kindern (gerade Linie, erster Grad)
- (Adoptiv-)Kinder den Eltern (gerade Linie, erster Grad)
- Großeltern den Enkeln (gerade Linie, zweiter Grad)
- den Großeltern (gerade Linie, zweiter Grad)
- Urgroßeltern den Urenkeln (gerade Linie, dritter Grad)
- Urenkel den Urgroßeltern (gerade Linie, dritter Grad)
Keinen Verwandtenunterhalt schulden sich:
- Geschwister (Seitenlinie, zweiter Grad)
- Onkel/Tanten und Neffen/Nichten untereinander (Seitenlinie, dritter Grad)
- Schwiegerkinder den Schwiegereltern und umgekehrt (nicht verwandt, nur verschwägert)
- Stiefkinder den Stiefeltern und umgekehrt