Du bist nicht angemeldet.

Kontrollzentrum

Statistik

  • Mitglieder: 4403
  • Themen: 4363
  • Beiträge: 29507 (ø 14,26/Tag)
  • Wir begrüßen unser neuestes Mitglied: zahlnix

Kontakt

Administratoren
euleni
taxman
Super Moderatoren
BENhur
norcop
noskom

euleni

Administrator

  • »euleni« ist weiblich
  • »euleni« ist der Autor dieses Themas

Beiträge: 4 466

Registrierungsdatum: 1. September 2006

Sozialhilfeträger: Bayern

OLG-Bezirk: München

  • Private Nachricht senden

1

Sonntag, 16. Juli 2006, 20:08

§ 1601 BGB - Unterhaltsverpflichtete

Zitat

BGB § 1601 Unterhaltsverpflichtete

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

Schweiz04

Anfänger

  • »Schweiz04« ist weiblich

Beiträge: 2

Registrierungsdatum: 13. Januar 2008

  • Private Nachricht senden

2

Sonntag, 13. Januar 2008, 21:19

Unterhaltspflicht von Enkeln gegenüber ihren Großeltern

Hallo,
sind das dann auch Enkel, wenn das Elternteil (Kind der Großeltern) verstorben ist?

euleni

Administrator

  • »euleni« ist weiblich
  • »euleni« ist der Autor dieses Themas

Beiträge: 4 466

Registrierungsdatum: 1. September 2006

Sozialhilfeträger: Bayern

OLG-Bezirk: München

  • Private Nachricht senden

3

Samstag, 12. April 2008, 13:23

Hallo schweiz04,

ja, grundsätzlich sind auch Enkel gegenüber ihren Großeltern unterhaltspflichtig, da sie in gerader Linie miteinander verwandt sind. (Großeltern stehen allerdings an letzter Stelle der möglichen Unterhaltsberechtigten - § 1609 BGB.)
Wenn jedoch Großeltern Sozialhilfe beziehen, kann der Sozialhilfeträger den Unterhaltsanspruch nicht auf sich überleiten, also von den Enkeln keinen Großelternunterhalt verlangen:
§ 94 Abs. 1 Satz 3 SGB XII:

Zitat

Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist;

Enkel sind mit ihren Großeltern zwar in gerade Linie, aber im zweiten Grad verwandt.
(Im zweiten Grad deshalb, weil zwei Geburten notwendig sind: Die des Vaters/der Mutter und die des Enkels/der Enkelin.)

gruß
euleni

euleni

Administrator

  • »euleni« ist weiblich
  • »euleni« ist der Autor dieses Themas

Beiträge: 4 466

Registrierungsdatum: 1. September 2006

Sozialhilfeträger: Bayern

OLG-Bezirk: München

  • Private Nachricht senden

4

Samstag, 12. April 2008, 14:12

Die gesetzliche Grundlage für den Verwandtenunterhalt bildet § 1601 BGB:

Zitat

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

In § 1589 BGB ist definiert, wer in gerader Linie verwandt ist:

Zitat

Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.

Bei direkter Abstammung (Großmutter -> Tochter -> Enkel) spricht man Verwandtschaft gerade Linie. Personen die gemeinsam von einer dritten Person abstammen sind in der Seitenlinie verwandt (Geschwister, die vom selben Elternteil abstammen).

Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach den vermittelnden Geburten. Z.B. ist Mutter eine Verwandte 1. Grades in gerade Linie zu ihrem Sohn. Der Großvater ist ein Verwandter 2. Grades in gerader Linie. Die Schwester ist eine Verwandte 2. Grades in der Seitenlinie.

Sog. Verwandtenunterhalt schulden also:
  • Eltern den (Adoptiv-)Kindern (gerade Linie, erster Grad)
  • (Adoptiv-)Kinder den Eltern (gerade Linie, erster Grad)
  • Großeltern den Enkeln (gerade Linie, zweiter Grad)
  • den Großeltern (gerade Linie, zweiter Grad)
  • Urgroßeltern den Urenkeln (gerade Linie, dritter Grad)
  • Urenkel den Urgroßeltern (gerade Linie, dritter Grad)

Keinen Verwandtenunterhalt schulden sich:
  • Geschwister (Seitenlinie, zweiter Grad)
  • Onkel/Tanten und Neffen/Nichten untereinander (Seitenlinie, dritter Grad)
  • Schwiegerkinder den Schwiegereltern und umgekehrt (nicht verwandt, nur verschwägert)
  • Stiefkinder den Stiefeltern und umgekehrt