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euleni

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Sonntag, 16. Juli 2006, 20:09

§ 1602 BGB - Bedürftigkeit

Zitat

BGB § 1602 Bedürftigkeit

(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

(2) Ein minderjähriges unverheiratetes Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es
Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte
seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.

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2

Donnerstag, 25. Oktober 2007, 15:05

RE: § 1602 BGB - Bedürftigkeit

BGH-Urteil vom 07.07.2004 - XII ZR 272/02: keine Unterhaltsbedürftigkeit, wenn eig. Einkommen reicht

Zitat

BGB §§ 1601, 1602 Abs. 1; BSHG § 28

Ein Elternteil, dem Hilfe zur Pflege gewährt wird, weil sein Einkommen mit Rücksicht auf die mit seinem Ehegatten bestehende Bedarfsgemeinschaft seitens des Sozialhilfeträgers nur teilweise angerechnet wird, ist im Verhältnis zu einem Abkömmling nicht unterhaltsbedürftig, wenn sein Einkommen ausreicht, den eigenen Bedarf zu decken.

BGH, Urteil vom 7. Juli 2004 - XII ZR 272/02
OLG Hamm
AG Essen-Steele

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Donnerstag, 25. Oktober 2007, 15:07

RE: § 1602 BGB - Bedürftigkeit

BGH, Urt.v. 20.12.2006-XII ZR 84/04: Unterhaltsleistungen mindern Anspruch auf Grundsicherung

Zitat

BGB § 1602 Abs. 1; SGB XII §§ 41 Abs. 2, 43 Abs. 2 Satz 1

Leistungen der Grundsicherung sind unter den Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XII (bis 31. Dezember 2004: § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG) auf den Unterhaltsbedarf eines Leistungsempfängers anzurechnen.

Unterhaltsleistungen mindern - anders als bloße Unterhaltsansprüche - allerdings den Anspruch auf Grundsicherungsleistungen.


BGH, Urteil vom 20. Dezember 2006 - XII ZR 84/04
OLG Nürnberg
AG Erlangen