BGB § 1602 Bedürftigkeit
(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
(2) Ein minderjähriges unverheiratetes Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es
Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte
seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.