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Montag, 7. August 2006, 00:27

§ 2050 BGB - Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben

Zitat

BGB § 2050 Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben

(1) Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet,
dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten
haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, soweit
nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat.

(2) Zuschüsse, die zu dem Zwecke gegeben worden sind, als Einkünfte verwendet zu
werden, sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf sind insoweit zur
Ausgleichung zu bringen, als sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers
entsprechende Maß überstiegen haben.

(3) Andere Zuwendungen unter Lebenden sind zur Ausgleichung zu bringen, wenn der
Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.

2

Dienstag, 10. Oktober 2006, 23:13

RE: § 2050 BGB - Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben

siehe dazu auch die Diskussion unter:
BGB § 2327 Beschenkter Pflichtteilsberechtigter