BGB § 2287 Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen
(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine
Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen
ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die
Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.
(2) Der Anspruch verjährt in drei Jahren von dem Anfall der Erbschaft an.