BGB § 2303 Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils
(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der
Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der
Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie
durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift
des § 1371 bleibt unberührt.