BGB § 2314 Auskunftspflicht des Erben
(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen
über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte
kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden
Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der
Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis
durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar
aufgenommen wird.
(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.