BGB § 2315 Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil
(1) Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, was
ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung
zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll.
(2) Der Wert der Zuwendung wird bei der Bestimmung des Pflichtteils dem Nachlass
hinzugerechnet. Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu welcher die Zuwendung
erfolgt ist.
(3) Ist der Pflichtteilsberechtigte ein Abkömmling des Erblassers, so findet die
Vorschrift des § 2051 Abs. 1 entsprechende Anwendung.