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ellena
Profi
Beiträge: 521
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Montag, 7. August 2006, 00:50
Zitat BGB § 2317 Entstehung und Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs (1) Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall. (2) Der Anspruch ist vererblich und übertragbar.
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