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Montag, 7. August 2006, 00:53

§ 2325 BGB - Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen

Zitat

BGB § 2325 Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen

(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der
Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den
sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass
hinzugerechnet wird.

(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Wert in Ansatz, den sie zur Zeit der
Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Wert in Ansatz, den er zur Zeit
des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur
dieser in Ansatz gebracht.

(3) Die Schenkung bleibt unberücksichtigt, wenn zur Zeit des Erbfalls zehn Jahre seit
der Leistung des verschenkten Gegenstands verstrichen sind; ist die Schenkung an den
Ehegatten des Erblassers erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der
Ehe.