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Sonntag, 8. Oktober 2006, 23:10

§ 2055 BGB: Durchführung der Ausgleichung

Zitat

BGB § 2055 Durchführung der Ausgleichung

(1) Bei der Auseinandersetzung wird jedem Miterben der Wert der Zuwendung, die er zur Ausgleichung zu bringen hat, auf seinen Erbteil angerechnet. Der Wert der sämtlichen Zuwendungen, die zur Ausgleichung zu bringen sind, wird dem Nachlass hinzugerechnet, soweit dieser den Miterben zukommt, unter denen die Ausgleichung stattfindet.

(2) Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu der die Zuwendung erfolgt ist.

2

Dienstag, 10. Oktober 2006, 23:14

RE: § 2055 BGB: Durchführung der Ausgleichung

siehe dazu auch die Diskussion unter:
BGB § 2327 Beschenkter Pflichtteilsberechtigter