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1

Sonntag, 8. Oktober 2006, 23:12

§ 2056 BGB: Mehrempfang

Zitat

BGB § 2056 Mehrempfang

Hat ein Miterbe durch die Zuwendung mehr erhalten, als ihm bei der Auseinandersetzung zukommen würde, so ist er zur Herauszahlung des Mehrbetrags nicht verpflichtet. Der Nachlass wird in einem solchen Falle unter die übrigen Erben in der Weise geteilt, dass der Wert der Zuwendung und der Erbteil des Miterben außer Ansatz bleiben.

2

Dienstag, 10. Oktober 2006, 23:14

RE: § 2056 BGB: Mehrempfang

siehe dazu auch die Diskussion unter:
BGB § 2327 Beschenkter Pflichtteilsberechtigter