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Donnerstag, 27. Juli 2006, 17:08

§ 529 BGB - Ausschluss des Rückforderungsanspruchs

Zitat

BGB § 529 Ausschluss des Rückforderungsanspruchs

(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker
seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat
oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des
geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.

(2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen
Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein
standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden
Unterhaltspflichten gefährdet wird.

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2

Freitag, 17. August 2007, 00:51

RE: § 529 BGB - Ausschluss des Rückforderungsanspruchs

[URL=http://lexetius.com/2005,2255]BGH, Urt.v. 6.9.2005 - X ZR 51/03: Beschenkter muss arm bleiben[/URL]

Zitat

§ 529 Abs. 2 BGB

Die Einrede nach § 529 Abs. 2 BGB steht nicht dem Rückforderungsanspruch an sich, sondern nur dessen gegenwärtiger Durchsetzung entgegen.

BGH, Urteil vom 6. 9. 2005 - X ZR 51/ 03;
OLG Celle


siehe auch: BGH, Urt.v. 6.9.2005 - X ZR 51/03: Beschenkter muss arm bleiben

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Freitag, 7. September 2007, 18:28

RE: § 529 BGB - Ausschluss des Rückforderungsanspruchs

[URL=http://lexetius.com/2000,2905]BGH, Urteil vom 19. 12. 2000 - X ZR 128/ 99: Verjährung des Rückforderungsanspruchs nach § 528 BGB[/URL]

Zitat


BGB §§ 195, 197, 528 Abs. 1 Satz 1

Der Anspruch auf Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegt der regelmäßigen Verjährung von 30 Jahren auch dann, wenn er durch wiederkehrende Leistungen des Beschenkten in einer dem angemessenen Unterhaltsbedarf entsprechenden Höhe - bis zur Erschöpfung des Werts der Schenkung - zu erfüllen ist.

BGH, Urteil vom 19. 12. 2000 - X ZR 128/ 99
OLG Celle
LG Hannover

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4

Dienstag, 11. September 2007, 19:34

RE: § 529 BGB - Ausschluss des Rückforderungsanspruchs

Zitat

In § 529 Abs. 1 BGB ist eine Billigkeitsregelung getroffen, die durch Sanktionierung dieses Verhaltens den Beschenkten vor Verschwendungen des Schenkers schützen soll, durch die dieser sich arm macht und, obwohl bei der Schenkung damit nicht zu rechnen war, selbst bedürftig wird (Münch- Komm./Kollhosser, BGB, 3. Aufl., § 529 Rdn. 2). Dabei verlangt § 529 Abs. 1 1. Fall BGB für den Ausschluss des Rückgabeanspruchs zumindest grobe Fahrlässigkeit. Diese liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und dasjenige nicht beachtet wird, was jedem einleuchten musste (BGHZ 10, 14, 16 m.w.N.). Als Beispiele für die vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung einer Notlage im Sinne von § 529 Abs. 1 BGB werden deshalb Verschwendung, Spielen oder (unseriöse) Spekulationen genannt (Soergel/Mühl/Teichmann, 12. Aufl., § 529 Rdn. 2; RGRK (Mezger), BGB, 12. Aufl., § 529 Rdn. 2). Bei der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, handelt es sich im wesentlichen um eine Tatfrage, die einer Nachprüfung in der Revisionsinstanz nur insoweit zugänglich ist, als Verstöße gegen § 286 ZPO, gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen (BGHZ 10, aaO).


Zitat

Die Vorschrift des § 529 Abs. 1 1. Fall BGB greift nur ein, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit nachträglich herbeigeführt hat und dies für den Beschenkten bei der Schenkung nicht vorhersehbar war.

aus: BGH, Urt.v.05.02.2002 - X ZR 140/01: Angemessener Unterhalt des verarmten Schenkers

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5

Dienstag, 11. September 2007, 19:49

RE: § 529 BGB - Ausschluss des Rückforderungsanspruchs

Zitat

Im Rahmen der Regelung des § 529 Abs. 2 BGB sind zur Bemessung des dem Beschenkten verbleibenden angemessenen ("standesgemäßen" ) Unterhalts grundsätzlich die jeweils einschlägigen familienrechtlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze heranzuziehen.

BGH, Urteil vom 11. Juli 2000 - X ZR 126/98 -


Zitat

Aus der Begründung:

Der vom Berufungsgericht bei der Prüfung der Einrede des § 529 Abs. 2 BGB zugrunde gelegte rechtliche Ausgangspunkt, wonach es darauf ankomme, ob dem Inanspruchgenommenen der angemessene Bedarf im Sinne der §§ 1603, 1610 Abs. 1 BGB verbleibe, ist rechtsfehlerfrei gewählt, nachdem es sich bei der Schenkerin um eine Tante des Beklagten und damit um eine Verwandte handelte, bei der mangels Verwandtschaft in gerader Linie wechselseitig keine Unterhaltsverpflichtung bestand.

Der in der Vorschrift verwendete Begriff des "standesmäßigen Unterhalts" ist mit dem des angemessenen Unterhalts gleichzusetzen; eine Anpassung im Wortlaut ist lediglich infolge eines Redaktionsversehens unterblieben (vgl. nur Staudinger/Cremer, BGB, 13. Bearb. 1995, § 529 Rdn.

1). Als Voraussetzung der Einrede reicht bereits die bloße Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts oder der Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Beschenkten aus, so, wenn für die Zukunft die begründete Besorgnis besteht, daß der Beschenkte bei Erfüllung des Rückforderungsanspruchs nicht mehr genügend Mittel für seinen angemessenen Unterhalt (im Sinne des § 1610 Abs. 1 BGB) und die Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten haben wird (vgl. Kollhosser in MünchKomm. z. BGB, 3. Aufl., § 529 Rdn. 4 u. § 519 Rdn.

2). Das Gesetz knüpft mit der in § 529 Abs. 2 BGB enthaltenen Bezugnahme auf den Unterhalt des Beschenkten bzw. die ihm obliegenden Unterhaltspflichten an die Begrifflichkeiten des Unterhaltsrechts an.
Es besteht kein Anlaß, etwa für das Schenkungsrecht eigenständige Grundsätze zu Voraussetzungen
und Bemessung des Unterhalts zu entwickeln. Vielmehr sind die jeweils einschlägigen familienrechtlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Maßstäbe auch im Rahmen des § 529 Abs. 2 BGB heranzuziehen.


aus: BGH-Urt.v.11.7.2000 - X ZR 126/98: standesgemäßer Unterhalt des Beschenkten