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Donnerstag, 27. Juli 2006, 17:01

§ 516 BGB - Begriff der Schenkung

Zitat

BGB § 516 Begriff der Schenkung

(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert,
ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich
erfolgt.

(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende
unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern.
Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere
sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten
nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
gefordert werden.