Der Senat hat bisher zur Bemessung des angemessenen Unterhaltsbedarfs des Beschenkten entschieden (Sen.Urt. v. 11.07.2000 -
X ZR 126/98,
NJW 2000, 3488 ). Wie der Senat dort ausgeführt hat, knüpft das Gesetz mit der in §
529 Abs. 2 BGB enthaltenen Bezugnahme auf den Unterhalt des Beschenkten bzw. die ihm obliegenden Unterhaltspflichten an die Begrifflichkeiten des Unterhaltsrechts an. Der Senat hat keinen Anlass gesehen, für das Schenkungsrecht eigenständige Grundsätze zur Voraussetzung und Bemessung des Unterhalts zu entwickeln. Vielmehr sind danach die jeweils einschlägigen familienrechtlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Maßstäbe auch im Rahmen des §
529 Abs. 2 BGB heranzuziehen.
Dies gilt im Grundsatz auch für die Beurteilung der Angemessenheit des Unterhaltsbedarfs des Schenkers nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Indem er dem Schenker einen Anspruch auf Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gibt, stellt §
528 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Eingriff in den Bestand der vollzogenen Schenkung dar.
§
528 Abs. 1 Satz 1 BGB soll den Schenker in die Lage versetzen, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten. Dabei spricht das Gesetz von dem angemessenen Unterhalt des Schenkers; bei diesem Wortlaut ist sein Ausgleichsanspruch nicht auf den Fall des nicht gedeckten Notbedarfs beschränkt, sondern kann auch bei dessen Deckung durch einen darüber hinausgehenden Bedarf ausgelöst werden und dessen Befriedigung dienen.
Mit dieser Regelung soll zugleich eine Inanspruchnahme der Allgemeinheit vermieden werden (Sen.
BGHZ 147, 288, 290; Sen.
BGHZ 137, 76, 82); der Schenker soll jedoch nicht so gestellt werden, als habe er die Schenkung nicht gemacht und könne deswegen seinen gewohnten Lebensstil ohne jede Einschränkung beibehalten.
Der Begriff des angemessenen Unterhalts hat den des standesgemäßen in der früheren Fassung der Vorschrift ersetzt, der an einen objektivierten Maßstab anknüpft; die Änderung des Gesetzes sollte insoweit keine sachliche Änderung bewirken, sondern die Fassung der Vorschrift an die geänderten, nicht mehr auf Standeszugehörigkeit abhebenden Verhältnisse anpassen (Begründung des Regierungsentwurfs des Gesetzes zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften - Familienrechtsänderungsgesetz, BR-Drucks. 162/58 S. 37).
Dadurch wird zugleich deutlich, dass die Anknüpfung an den angemessenen Unterhalt des Schenkers in § 528 Abs.1 Satz 1 BGB den Schenker auf einen Unterhalt verweist, der nicht zwingend seinem bisherigen individuellen Lebensstil entsprechen muss, sondern der objektiv seiner Lebensstellung nach der Schenkung angemessen ist.