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euleni

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1

Donnerstag, 27. Juli 2006, 17:06

§ 528 BGB - Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers

Zitat

BGB § 528 Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers

(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 BGB sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.

(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

michael

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2

Samstag, 10. Februar 2007, 16:46

Hallo zusammen,

gibt es eine Auskunftspflicht über Schenkungen ?

Angenommen, dass Sozialamt hat den Verdacht (keinen Nachweis), dass jemand eine Schenkung vom Bedürftigen erhalten hat und befragt den "Verdächtigen".

Ist dieser rechtlich zur Auskunft verpflichtet oder liegt der Nachweis über Zeitpunkt und Höhe der Schenkung allein beim Sozialamt ?


Gruß

michael

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »michael« (10. Februar 2007, 16:46)


euleni

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3

Freitag, 16. Februar 2007, 18:36

Hallo Michael,

zur Befragung des Schenkers hat athene in Vorlage von Kontoauszügen durch Sozialhilfeempfänger und Unterhaltspflichtige ausführlich Stellung genommen.

Das beantwortet allerdings nicht deine Frage zur Befragung des "Verdächtigten", also des Beschenkten.

Ich glaube allerdings nicht, dass ein Beschenkter unter die Auskunftspflicht nach § 117 Abs. 3 SGB XII fällt:

Zitat

Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist oder war, die geeignet sind oder waren, Leistungen auszuschließen oder zu mindern, oder für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt ...


Denn solange der Rückforderungsanspruch aus der Schenkung nicht rechtskräftig geltend gemacht ist, ist oder war der Beschenkte auch nicht zu Leistungen verpflichtet.

Ich sehe im Moment(!) noch keine Auskunftspflicht des Beschenkten.

gruß
euleni

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4

Freitag, 17. August 2007, 01:06

RE: § 528 BGB - Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers

BGH, Urteil vom 19. 12. 2000 - X ZR 128/ 99: Verjährung des Rückforderungsanspruchs nach § 528 BGB

Zitat


BGB §§ 195, 197, 528 Abs. 1 Satz 1

Der Anspruch auf Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegt der regelmäßigen Verjährung von 30 Jahren auch dann, wenn er durch wiederkehrende Leistungen des Beschenkten in einer dem angemessenen Unterhaltsbedarf entsprechenden Höhe - bis zur Erschöpfung des Werts der Schenkung - zu erfüllen ist.

BGH, Urteil vom 19. 12. 2000 - X ZR 128/ 99
OLG Celle
LG Hannover


siehe auch: BGH, Urteil vom 19.12.2000 - X ZR 128/ 99: Verjährung des Rückforderungsanspruchs nach § 528 BGB

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5

Freitag, 17. August 2007, 05:00

RE: § 528 BGB - Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers

Zitat

Bundesfinanzhof
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 21; BGB § 528

Aufwendungen eines mit einem vermieteten Grundstück Beschenkten, die aufgrund eines Rückforderungsanspruchs des Schenkers wegen Notbedarfs gemäß § 528 Abs. 1 BGB geleistet werden, sind weder als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG noch als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar.
BFH, Urteil vom 19. 12. 2000 - IX R 13/ 97; FG Berlin

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6

Dienstag, 11. September 2007, 20:02

RE: § 528 BGB - Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers

Zitat

Der Senat hat bisher zur Bemessung des angemessenen Unterhaltsbedarfs des Beschenkten entschieden (Sen.Urt. v. 11.07.2000 - X ZR 126/98, NJW 2000, 3488 ). Wie der Senat dort ausgeführt hat, knüpft das Gesetz mit der in § 529 Abs. 2 BGB enthaltenen Bezugnahme auf den Unterhalt des Beschenkten bzw. die ihm obliegenden Unterhaltspflichten an die Begrifflichkeiten des Unterhaltsrechts an. Der Senat hat keinen Anlass gesehen, für das Schenkungsrecht eigenständige Grundsätze zur Voraussetzung und Bemessung des Unterhalts zu entwickeln. Vielmehr sind danach die jeweils einschlägigen familienrechtlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Maßstäbe auch im Rahmen des § 529 Abs. 2 BGB heranzuziehen.

Dies gilt im Grundsatz auch für die Beurteilung der Angemessenheit des Unterhaltsbedarfs des Schenkers nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Indem er dem Schenker einen Anspruch auf Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gibt, stellt § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Eingriff in den Bestand der vollzogenen Schenkung dar.

§ 528 Abs. 1 Satz 1 BGB soll den Schenker in die Lage versetzen, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten. Dabei spricht das Gesetz von dem angemessenen Unterhalt des Schenkers; bei diesem Wortlaut ist sein Ausgleichsanspruch nicht auf den Fall des nicht gedeckten Notbedarfs beschränkt, sondern kann auch bei dessen Deckung durch einen darüber hinausgehenden Bedarf ausgelöst werden und dessen Befriedigung dienen.

Mit dieser Regelung soll zugleich eine Inanspruchnahme der Allgemeinheit vermieden werden (Sen. BGHZ 147, 288, 290; Sen. BGHZ 137, 76, 82); der Schenker soll jedoch nicht so gestellt werden, als habe er die Schenkung nicht gemacht und könne deswegen seinen gewohnten Lebensstil ohne jede Einschränkung beibehalten.
Der Begriff des angemessenen Unterhalts hat den des standesgemäßen in der früheren Fassung der Vorschrift ersetzt, der an einen objektivierten Maßstab anknüpft; die Änderung des Gesetzes sollte insoweit keine sachliche Änderung bewirken, sondern die Fassung der Vorschrift an die geänderten, nicht mehr auf Standeszugehörigkeit abhebenden Verhältnisse anpassen (Begründung des Regierungsentwurfs des Gesetzes zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften - Familienrechtsänderungsgesetz, BR-Drucks. 162/58 S. 37).
Dadurch wird zugleich deutlich, dass die Anknüpfung an den angemessenen Unterhalt des Schenkers in § 528 Abs.1 Satz 1 BGB den Schenker auf einen Unterhalt verweist, der nicht zwingend seinem bisherigen individuellen Lebensstil entsprechen muss, sondern der objektiv seiner Lebensstellung nach der Schenkung angemessen ist.


Zitat

Über die Höhe des monatlichen Bedarfs hat das Berufungsgericht unter Ausübung des ihm nach § 287 Abs. 1 ZPO zustehenden Beurteilungsspielraums entschieden. Das danach gefundene Ergebnis ist einer Überprüfung durch das Revisionsgericht nur insoweit zugänglich, als es auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht oder wesentlicher Tatsachenvortrag oder Beweisangebote übergangen worden sind (BGH, Urt. v. 29.03.2000 - VIII ZR 81/99, MDR 2000, 817, 818; Urt. v. 18.02.1993 - III ZR 23/92, NJW-RR 1993, 795, 796; Urt. v. 28.04.1992 - VI ZR 360/91, NJW-RR 1992, 1050, 1051).


aus; BGH, Urt.v.05.02.2002 - X ZR 140/01: Angemessener Unterhalt des verarmten Schenkers

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Dienstag, 11. September 2007, 20:48

RE: § 528 BGB - Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers

Zitat

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bemisst sich der Umfang der Verpflichtung zur Leistung von Wertersatz gemäß § 818 Abs. 2 BGB nach dem Verkehrswert des Erlangten.

Dies entspricht dem Grundsatz des Bereicherungsrechts, dass die Herausgabepflicht des Bereicherten keinesfalls zu einer Verminderung seines Vermögens über den Betrag der wirklichen Bereicherung hinaus führen darf. Ansonsten greift der Einwand der Entreicherung des § 818 Abs. 3 BGB durch.

Der Bereicherungsanspruch ist danach von vornherein auf den Betrag beschränkt, der bei einer Gegenüberstellung der erlangten Vorteile und erlittenen Nachteile als Überschuss verbleibt (BGHZ 55, 128, 134).


aus: BGH, Urt.v.05.02.2002 - X ZR 140/01: Angemessener Unterhalt des verarmten Schenkers

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Freitag, 14. September 2007, 01:07

RE: § 528 BGB - Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers

BGH, Urt.v.7.11.2006 - X ZR 184/04: Rückforderung einer Schenkung - Aufrechnung gegen den Schenker

Zitat

BGB §§ 528 Abs. 1, 406; ZPO § 852 Abs. 2; SGB VIII § 95

a) Der Anspruch auf Rückgewähr des Geschenks wegen Notbedarfs setzt nur voraus, dass die Schenkung überhaupt vollzogen ist und dass der Schenker nach Abschluss des Schenkungsvertrags außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die in § 528 Abs. 1 BGB genannten Unterhaltspflichten zu erfüllen. Es kommt nicht darauf an, ob der Notbedarf vor oder nach Vollziehung der Schenkung entstanden ist.

b) Sofern das Geschenk werthaltig ist, wird der Rückgewähranspruch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Schenker das Geschenk zeitweise jedenfalls nicht ohne weiteres zur Unterhaltssicherung verwenden kann.

c) Der Rückgewähranspruch ist nur unter den Voraussetzungen des § 852 Abs. 2 ZPO der Pfändung nicht unterworfen.

d) Die Kenntnis der Überleitungsvoraussetzungen steht der Aufrechnung des Beschenkten gegenüber dem Sozial- oder Jugendhilfeträger mit einem Schadensersatzanspruch gegen den Schenker nicht entgegen, wenn der Gegenanspruch entstanden ist, bevor der Beschenkte Kenntnis von der Überleitungsanzeige erhalten hat.


BGH, Urteil vom 7. November 2006 - X ZR 184/04 -
OLG Bamberg
LG Bamberg