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Donnerstag, 27. Juli 2006, 17:13

§ 1624 BGB - Ausstattung aus dem Elternvermögen

Zitat

BGB § 1624 Ausstattung aus dem Elternvermögen

(1) Was einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder auf die Erlangung einer
selbständigen Lebensstellung, zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder
der Lebensstellung von dem Vater oder der Mutter zugewendet wird (Ausstattung), gilt,
auch wenn eine Verpflichtung nicht besteht, nur insoweit als Schenkung, als die
Ausstattung das den Umständen, insbesondere den Vermögensverhältnissen des Vaters
oder der Mutter, entsprechende Maß übersteigt.

(2) Die Verpflichtung des Ausstattenden zur Gewährleistung wegen eines Mangels im
Recht oder wegen eines Fehlers der Sache bestimmt sich, auch soweit die Ausstattung
nicht als Schenkung gilt, nach den für die Gewährleistungspflicht des Schenkers
geltenden Vorschriften.

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Samstag, 15. September 2007, 16:27

RE: § 1624 BGB - Ausstattung aus dem Elternvermögen

aus jurisPK-BGB 3.Aufl./Kerscher, Rd-Nrn.18 ff:

Zitat


Die Ausstattung wird von den Eltern niemals geschuldet. Es besteht keine Rechtspflicht zu ihrer Gewährung. Daher kann man folgendes Merkschema aufstelllen:

Unterhalt = Rechtspflicht = MUSS
Ausstattung = sittliche Pflicht = SOLLTE
Schenkung = freigebig = KANN

Die Ausstattung kann unstreitig nicht eingeklagt werden; gleichwohl nimmt aber die herrschende Meinung eine "sittliche Pflicht" der Eltern zu ihrer Gewährung an.


Rd-Nr. 28:

Zitat


Es ist nahe liegend, dass viele Eltern ihre Kinder bei deren Ausbildung zu einem qualifizierten Beruf nachhaltig unterstützen, ihnen gerade in der Anfangsphase regelmäßige Zuschüsse zu den Einkünften gewähren und ihnen insbes. eine Starthilfe zur Erlangung der wirtschaftlichen Selbständigkeit zuteil werden lassen. Aber auch nach dieser ersten Unterstützungsphase erbringen Eltern Leistungen, um die Existenz ihrer Kinder weiter zu fördern. Insbesondere bei ungünstigen Wechselfällen im Leben der Kinder gilt es, deren Absicherung zu gewährleisten.