BGB § 1624 Ausstattung aus dem Elternvermögen
(1) Was einem Kind mit Rücksicht auf seine
Verheiratung oder auf die Erlangung einer
selbständigen Lebensstellung, zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder
der Lebensstellung von dem Vater oder der Mutter zugewendet wird (Ausstattung), gilt,
auch wenn eine Verpflichtung nicht besteht,
nur insoweit als Schenkung, als die
Ausstattung das den Umständen, insbesondere den Vermögensverhältnissen des Vaters
oder der Mutter, entsprechende Maß übersteigt.
(2) Die Verpflichtung des Ausstattenden zur Gewährleistung wegen eines Mangels im
Recht oder wegen eines Fehlers der Sache bestimmt sich, auch soweit die Ausstattung
nicht als Schenkung gilt, nach den für die Gewährleistungspflicht des Schenkers
geltenden Vorschriften.