BGB § 530 Widerruf der Schenkung
(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine
schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers
groben Undankes schuldig macht.
(2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte
vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.