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euleni
Administrator
Beiträge: 4 462
Registrierungsdatum: 1. September 2006
Sozialhilfeträger: Bayern
OLG-Bezirk: München
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Dienstag, 30. Oktober 2007, 03:00
Zitat § 14 SGB I: Beratung 1 Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. 2Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.
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