Du bist nicht angemeldet.

Kontrollzentrum

Statistik

  • Mitglieder: 4400
  • Themen: 4360
  • Beiträge: 29485 (ø 14,27/Tag)
  • Wir begrüßen unser neuestes Mitglied: acerola

Kontakt

Administratoren
euleni
taxman
Super Moderatoren
BENhur
norcop
noskom

euleni

Administrator

  • »euleni« ist weiblich
  • »euleni« ist der Autor dieses Themas

Beiträge: 4 462

Registrierungsdatum: 1. September 2006

Sozialhilfeträger: Bayern

OLG-Bezirk: München

  • Private Nachricht senden

1

Sonntag, 10. Dezember 2006, 08:24

§ 60 SGB I: Angabe von Tatsachen

Zitat

SGB 1 § 60 Angabe von Tatsachen

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,

2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder
über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden
sind, unverzüglich mitzuteilen,

3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.

Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

2

Sonntag, 7. Januar 2007, 23:45

RE: § 60 SGB I: Angabe von Tatsachen

Ein unterhaltspflichtiges Kind beantragt und erhält aber keine Sozialleistungen.
Schon deshalb gilt § 60 SGB I hier nicht!
Auch der berüchtigte § 117 SGB XII (Auskunftspflicht Unterhaltspflichtiger) verpflichtet nicht zum Ausfüllen eines vorgefertigten Fragebogens.

Dass es im zivilrechtlichen Unterhaltsrecht bestimmte, "amtliche" Vordrucke gäbe, wäre mir gänzlich neu und kann ich mir absolut nicht vorstellen.