Ein unterhaltspflichtiges Kind beantragt und erhält aber keine Sozialleistungen.
Schon deshalb gilt § 60 SGB I hier nicht!
Auch der berüchtigte §
117 SGB XII (Auskunftspflicht Unterhaltspflichtiger) verpflichtet nicht zum Ausfüllen eines vorgefertigten Fragebogens.
Dass es im zivilrechtlichen Unterhaltsrecht bestimmte, "amtliche" Vordrucke gäbe, wäre mir gänzlich neu und kann ich mir absolut nicht vorstellen.