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Sonntag, 10. Dezember 2006, 08:33

§ 65a SGB I: Aufwendungsersatz

Zitat

SGB 1 § 65a Aufwendungsersatz

(1) Wer einem Verlangen des zuständigen Leistungsträgers nach den §§ 61 oder 62 nachkommt, kann auf Antrag Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalls in angemessenem Umfang erhalten. Bei einem Verlangen des zuständigen Leistungsträgers nach § 61 sollen Aufwendungen nur in Härtefällen ersetzt werden.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn der zuständige Leistungsträger ein persönliches
Erscheinen oder eine Untersuchung nachträglich als notwendig anerkennt.