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euleni

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1

Donnerstag, 20. Juli 2006, 00:59

Lebenspartner im Sinne des Sozialgesetzbuches

Immer wieder stellt sich die Frage, wer denn nun eigentlich "Lebenspartner" z.B. im Sinne des § 117 SGB XII (Auskunftspflicht) ist.

"Lebenspartner" ist NUR der gleichgeschlechtliche Partner, der mit seinem Partner eine sog. "Homo-Ehe" nach dem Lebenspartnergesetz eingegangen ist.

"Lebenspartner" ist NICHT der Partner/die Partnerin in einer eheähnlichen Gemeinschaft.

Die rechtliche Begründung hierfür findet sich in § 33 b SGB I:

Zitat

SGB 1 § 33b Lebenspartnerschaften
Lebenspartnerschaften im Sinne dieses Gesetzbuches sind Lebenspartnerschaften nach
dem Lebenspartnerschaftsgesetz.

euleni

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2

Sonntag, 29. Juli 2007, 15:22

§ 1 LPartG: Lebenspartnerschaften

Zitat

§ 1 LPartG: Form und Voraussetzungen

(1) 1Zwei Personen gleichen Geschlechts begründen eine Lebenspartnerschaft, wenn sie gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner).
2Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden. 3Die Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor der zuständigen Behörde erfolgen.

(2) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet werden

1.
mit einer Person, die minderjährig oder verheiratet ist oder bereits mit einer anderen Person eine Lebenspartnerschaft führt;
2.
zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind;
3.
zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern;
4.
wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Lebenspartnerschaft darüber einig sind, keine Verpflichtungen gemäß § 2 begründen zu wollen.

(3) 1Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu begründen, kann nicht auf Begründung der Lebenspartnerschaft geklagt werden. 2§ 1297 Abs. 2 und die §§ 1298 bis 1302 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.