§ 14 SGB I: Beratung
§ 14 SGB I: Beratung
1 Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch.
2Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.
Gruß euleni

Die vermutlich höchste Hürde für das Denken ist der eigene Tellerrand.