SGB 11 § 87 Unterkunft und Verpflegung
Die als Pflegesatzparteien betroffenen Leistungsträger (§ 85 Abs. 2) vereinbaren mit dem Träger des Pflegeheimes die von den Pflegebedürftigen zu tragenden Entgelte für Unterkunft und Verpflegung.
Die Entgelte müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen.
§ 84 Abs. 3 und 4 und die §§ 85 und 86 gelten entsprechend;
§ 88 bleibt unberührt.