SGB 11 § 9 Aufgaben der Länder
Die Länder sind verantwortlich für die Vorhaltung einer leistungfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur.
Das Nähere zur Planung und zur Förderung der Pflegeeinrichtungen wird durch Landesrecht bestimmt.
Zur finanziellen Förderung der Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen sollen
Einsparungen eingesetzt werden, die den Trägern der Sozialhilfe durch die Einführung der Pflegeversicherung entstehen.