Verordnung zur Durchführung des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelsatzverordnung - RSV)
§ 2 Inhalt, Eckregelsatz
(1) Grundlage der Bemessung der Regelsätze ist der aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe abzuleitende Eckregelsatz. Die Länder bestimmen, ob sie bundeseinheitliche oder regionale Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe zu Grunde legen.
(2) Der Eckregelsatz setzt sich aus der Summe der Verbrauchsausgaben zusammen, die sich aus den Vomhundertanteilen der folgenden Abteilungen aus dem vom Statistischen Bundesamt erstellten Verzeichnis einer neu zur Verfügung stehenden Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben:
1. Abteilungen 01 und 02 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren und Ähnliches)
zu einem Anteil von 96 vom Hundert,
2. Abteilung 03 (Bekleidung und Schuhe)
zu einem Anteil von 100 vom Hundert,
3. Abteilung 04 (Wohnen, Energie, Wohnungsinstandhaltung)
zu einem Anteil von 8 vom Hundert,
4. Abteilung 05 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände)
zu einem Anteil von 91 vom Hundert,
5. Abteilung 06 (Gesundheitspflege)
zu einem Anteil von 71 vom Hundert,
6. Abteilung 07 (Verkehr)
zu einem Anteil von 26 vom Hundert,
7. Abteilung 08 (Nachrichtenübermittlung)
zu einem Anteil von 75 vom Hundert,
8. Abteilung 09
(Freizeit, Unterhaltung und Kultur)
zu einem Anteil von 55 vom Hundert,
9. Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättenleistungen)
zu einem Anteil von 29 vom Hundert,
10. Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen)
zu einem Anteil von 67 vom Hundert.
(3) Zu Grunde zu legen sind die Verbrauchsausgaben der untersten 20 vom Hundert der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nach Herausnahme der Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe.
(4) Die Länder können bei der Festsetzung des Eckregelsatzes auf ihr Land bezogene besondere Umstände, die die Deckung des Bedarfs betreffen, berücksichtigen.