SGB 12 § 10 Leistungserbringung
(1) Die Leistungen werden als Dienstleistung, Geldleistung oder Sachleistung
erbracht.
(2) Zur Dienstleistung gehören insbesondere die Beratung in Fragen der Sozialhilfe
und die Beratung und Unterstützung in sonstigen sozialen Angelegenheiten.
(3) Die Geldleistung hat Vorrang vor der Sachleistung, soweit nicht dieses Buch etwas
anderes bestimmt oder die Sachleistung das Ziel der Sozialhilfe erheblich besser oder
wirtschaftlicher erreichen kann oder die Leistungsberechtigten es wünschen.
Gutscheine und andere unbare Formen der Verrechnung gehören zu den Sachleistungen.