SGB 12 § 13 Leistungen für Einrichtungen, Vorrang anderer Leistungen
(1) Die Leistungen können entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles für die
Deckung des Bedarfs außerhalb von Einrichtungen (ambulante Leistungen), für
teilstationäre oder stationäre Einrichtungen (teilstationäre oder stationäre
Leistungen) erbracht werden. Stationäre Einrichtungen sind Einrichtungen, in denen
Leistungsberechtigte leben und die erforderlichen Hilfen erhalten. Vorrang haben
ambulante Leistungen vor teilstationären und stationären Leistungen sowie
teilstationäre vor stationären Leistungen. Der Vorrang der ambulanten Leistung gilt
nicht, wenn eine Leistung für eine geeignete stationäre Einrichtung zumutbar und eine
ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Bei der
Entscheidung ist zunächst die Zumutbarkeit zu prüfen. Dabei sind die persönlichen,
familiären und örtlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen. Bei Unzumutbarkeit
ist ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen.
(2) Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind alle Einrichtungen, die der Pflege,
der Behandlung oder sonstigen nach diesem Buch zu deckenden Bedarfe oder der
Erziehung dienen.