Wir begrüßen unser neuestes Mitglied: zahlnix
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Registrierungsdatum: 1. September 2006
Sozialhilfeträger: Bayern
OLG-Bezirk: München
Zitat
SGB 12 § 105 Kostenersatz bei Doppelleistungen, nicht erstattungsfähige Unterkunftskosten
(1) Hat ein vorrangig verpflichteter Leistungsträger in Unkenntnis der Leistung des
Trägers der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person geleistet, ist diese zur
Herausgabe des Erlangten an den Träger der Sozialhilfe verpflichtet.
(2) Von den bei den Leistungen nach § 27 SGB XII oder § 42 SGB XII berücksichtigten Kosten der Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung, unterliegen 56 vom Hundert nicht der Rückforderung. Satz 1 gilt nicht im Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X oder wenn neben der Hilfe zum Lebensunterhalt gleichzeitig Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz geleistet worden ist.
Zitat
Für Leistungsempfänger nach dem Dritten Kapitel gilt für den Übergang des Anspruchs § 105 Abs. 2 entsprechend.
Zitat
Seit 1. Juli 1996 haben Pflegebedürftige aufgrund der Pflegeversicherung Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalles nicht in Betracht kommt. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege und der sozialen Betreuung.
Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung und die Investitionskosten übernimmt die Pflegeversicherung nicht.
Diese Kosten werden bei Bedürftigkeit von der Sozialhilfe übernommen.
Die Sozialhilfe tritt bei Bedarf mit ergänzenden Leistungen auch dann ein, wenn die begrenzten Leistungen der Pflegeversicherung für die Finanzierung der Grundpflege, der sozialen Betreuung und der medizinischen Behandlungspflege nicht ausreichen.



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Zitat
Der notwendige Lebensunterhalt ist nun nicht mehr - wie bisher (vgl. § 27 Abs. 3 BSHG) - Bestandteil der für die besonderen Lebenslagen in den Kapiteln 5 bis 9 ausgewiesenen Leistungen.
Zitat
Man müsste also genau wissen, was aus welchem Topf bezahlt wird und wie hoch der jeweilige Betrag ist. Wird Unterkunft aus der Hilfe zum Lebensunterhalt bezahlt, könnte der § 105 SGB zutreffen.
Zitat
Original von kelvin
Deine Begründung ist rechtlich durchaus nachvollziehbar. Ich frage mich nur, wo liegt der Haken?
Ich habe diese These bisher noch nirgends gelesen, insbes. nicht in einem Urteil.
Ich würde es so gerne glauben, aber ich bin noch skeptisch.
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Registrierungsdatum: 1. September 2006
Sozialhilfeträger: Bayern
OLG-Bezirk: München
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »michael« (30. Dezember 2006, 23:16)

Zitat
Original von michael
die Sozialämter werden kaum den Sozialhilfebescheid mit der Rechtswahrungsanzeige übersenden.
Zitat
Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.
Zitat
Original von michael
Man sollte also nach § 1605 BGB (die Auskunftspflicht gilt nach meiner Meinung auch für die Sozialämter, da sie an die Stelle des Bedürftigen treten) verlangen:
Zitat
Original von michael
Eine Kostenaufstellung des Heimes, aufgeschlüsselt nach:
Gesamtkosten
Pflegekosten
Unterkunftskosten
Verpflegungskosten
Investitionskosten
Eine Aufstellung des Sozialamtes über die geleistete Hilfe, aufgeschlüsselt, wieviel gezahlt wird aus:
Grundsicherung
Hilfe zur Pflege
Hilfe zum Lebensunterhalt
Pflegewohngeld
Leistungen der Pflegekasse
Einkünfte des Bedürftigen (Rente pp.)

Zitat
Es steht aber nicht im Belieben der Verwaltung, Umfang und Reichweite der Mitwirkungspflichten von Antragstellern ohne konkrete rechtliche Grundlage festzulegen und bei deren Nichterfüllung sogar die Sanktion der Leistungsversagung zu verhängen.


Zitat
Original von michael
Erst dann kann der wirkliche Bedarf und der Unterhaltsanspruch festgestellt werden. Liegen diese Aufstellungen nicht vor, kann man die Zahlung verweigern.

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Original von serdna23
ich hatte mal gehört, dass GruSi nur bis zur einem max. montl. Einkommen von 600,- Euro gezahlt wird. Kann aber nicht finden, wo das steht.
Zitat
Original von serdna23
Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt glaube ich auch, dass das Einkommen des Hilfeempfängers zurerst mal mit den Verpflegungs- und Unterhaltskosten der Heime gegengerechnet werden. Nur was dann noch an Unterkunftskosten nicht gedeckt ist, wird von den SA's getragen.
Aber für diesen Teil müßte man den § 105 (2) anwenden können. Im o.a. Fall also
Unterkunft und Verpflegung plus Investitionskosten minus Rente ergibt den vom SA zu zahlenden Betrag:
669€ + 547€ - 500€ = 716€
Daraus dann die 56% = 400€
Max. Forderung daher 1.044€ - 400€ gleich 644€.
Auch dies wäre eine spürbare Reduzierung.
serdna


Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »athene« (3. Januar 2007, 11:54)