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euleni

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Beiträge: 4 466

Registrierungsdatum: 1. September 2006

Sozialhilfeträger: Bayern

OLG-Bezirk: München

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1

Dienstag, 25. Juli 2006, 19:30

§ 105 SGB XII - Kostenersatz bei Doppelleistungen, nicht erstattungsfähige Unterkunftskosten

Zitat

SGB 12 § 105 Kostenersatz bei Doppelleistungen, nicht erstattungsfähige Unterkunftskosten

(1) Hat ein vorrangig verpflichteter Leistungsträger in Unkenntnis der Leistung des
Trägers der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person geleistet, ist diese zur
Herausgabe des Erlangten an den Träger der Sozialhilfe verpflichtet.

(2) Von den bei den Leistungen nach § 27 SGB XII oder § 42 SGB XII berücksichtigten Kosten der Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung, unterliegen 56 vom Hundert nicht der Rückforderung. Satz 1 gilt nicht im Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X oder wenn neben der Hilfe zum Lebensunterhalt gleichzeitig Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz geleistet worden ist.

2

Dienstag, 26. Dezember 2006, 17:39

RE: § 105 SGB XII - Kostenersatz bei Doppelleistungen, nicht erstattungsfähige Unterkunftskosten

Hallo zusammen,

ich möchte gerne folgendes zur Diskussion stellen:

§ 94 Abs. 1 Satz 5 SGB XII lautet:

Zitat

Für Leistungsempfänger nach dem Dritten Kapitel gilt für den Übergang des Anspruchs § 105 Abs. 2 entsprechend.


Leistungsempfänger nach dem Dritten Kapitel sind alle, die Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten - und im Rahmen dessen auch Leistungen für die Unterkunft erhalten.
Sofern sie nicht gleichzeitig auch Wohngeld erhalten, können 56 % der Unterkunftskosten (ohne Kosten für Warmwasser und Heizung) nicht als Unterhaltsanspruch gegen unterhaltspflichtige Kinder geltend gemacht werden.

Gibt es hierzu Erfahrungen???

gruß
ellena

3

Dienstag, 26. Dezember 2006, 22:06

RE: § 105 SGB XII - Kostenersatz bei Doppelleistungen, nicht erstattungsfähige Unterkunftskosten

Sorry ...
ich musste vorhin die Erstellung des Beitrags kurzfristig abbrechen.
Mir ist aber klar, dass wohl die wenigsten von euch mit den "schnell hingeknallten" Paragraphen etwas anfangen können. Es bedarf dazu noch weiterer Erklärungen.

Aus der Broschüre "Sozialhilfe und Grundsicherung" des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:

Zitat

Seit 1. Juli 1996 haben Pflegebedürftige aufgrund der Pflegeversicherung Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalles nicht in Betracht kommt. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege und der sozialen Betreuung.

Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung und die Investitionskosten übernimmt die Pflegeversicherung nicht.
Diese Kosten werden bei Bedürftigkeit von der Sozialhilfe übernommen.


Die Sozialhilfe tritt bei Bedarf mit ergänzenden Leistungen auch dann ein, wenn die begrenzten Leistungen der Pflegeversicherung für die Finanzierung der Grundpflege, der sozialen Betreuung und der medizinischen Behandlungspflege nicht ausreichen.


Dazu ein Beispiel:
Tagessatz/Monatssatz in einem Pflegeheim für Pflegestufe 2:
Pflegesatz: 50 €/1521€
Unterkunft und Verpflegung: 22 €/669€
Investitionskosten: 18€/547€
zusammen: 90€/2737€

Finanzierung:
Rente: 500€
Pflegeversicherung: 1279€
zusammen: 1779€
Sozialhilfe somit: 958€ + 86€ Barbetrag = 1044€

Meine Frage:
Wie hoch ist nun der Anteil der Unterkunftskosten, von denen 56% nicht von den Unterhaltspflichtigen gefordert werden können???
Wie wird dieser Betrag errechnet?
Wer hat eine Idee?
Wer weiß, wie gerechnet wird?

Hat schon mal jemand diese 56%-Regelung nach § 105 Abs. 2 SGB XII gegenüber dem Sozialamt geltend gemacht?
Erfahrungen?

gruß
ellena

michael

Profi

Beiträge: 2 385

Registrierungsdatum: 13. August 2006

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4

Donnerstag, 28. Dezember 2006, 13:32

Hallo ellena,

der § 105 SGB XII kann doch eigentlich nur auf Personen zutreffen, die jünger als 65 Jahre und nicht pflegebedürftig sind.

Ist jemand älter als 65 J. oder voll erwerbsunfähig, erhält er Grundsicherung im Alter, bei Pflegebedürftigkeit Hilfe zur Pflege.


Gruß

michael

5

Freitag, 29. Dezember 2006, 00:50

Hallo Michael,

damit hast du natürlich Recht.

Aber sind denn die 958 bzw. 1044 € im Beispiel, die der Sozialhilfeträger an das Pflegeheim zahlt, wirklich nur "Hilfe zur Pflege"?
Selbst das BMAS schreibt doch, dass "Unterkunft und Verpflegung und die Investitionskosten" ggf. vom Sozialhilfeträger bezahlt werden.

Die reinen Pflegekosten betragen im Beispiel 1521€ monatlich. Davon zahlt die Pflegeversicherung 1279€, verbleiben also 242€ für den Sozialhilfeträger.

Diese 242€ sind "Hilfe zur Pflege" im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 SGB XII i.V.m. § 28 Abs.1 Nr. 8 und § 43 SGB XI, also für die "pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie in der Zeit vom 1. Juli 1996 bis zum 30. Juni 2007 die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege".
Was Pflege beinhaltet, ist also insoweit im SGB XI (Pflegeversicherung) und im SGB XII (Sozialhilfe) identisch.

WAS aber sind die verbleibenden 802€, die das Sozialamt zahlt?

Ich meine, es kann sich dabei nur um "Hilfe zum Lebensunterhalt" oder um Grundsicherung handeln.

Nach§ 35 SGB Abs. 1 XII umfasst "der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen den darin erbrachten sowie in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt".

"Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können" (§ 19 Abs. 1 Satz 1 SGB XII).

"Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist nach den besonderen Voraussetzungen des Vierten Kapitels dieses Buches Personen zu leisten, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können" (§ 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII).

Egal, ob Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung: Immer sind darin auch Kosten der Unterkunft enthalten.

Unterkunftskosten können aber in Höhe von 56% nicht auf Unterhaltspflichtige "umgelegt" werden.

Im Beispiel:
Unterkunft und Verpflegung: 22 €/669€
Investitionskosten: 18€/547€

Rechnet man 300€ für Verpflegung, bleiben 369€ für Unterkunft.
Zuzüglich 547€ Investitionskosten - denn was sollen die sonst sein, wenn nicht Unterkunftskosten???
Also 369€ + 547€ = 916€
davon 56%: 513€
max. Elternunterhalt also: 1044€ - 513€ = 531€

Was meint ihr?

gruß
ellena

kelvin

Schüler

Beiträge: 21

Registrierungsdatum: 4. August 2006

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6

Freitag, 29. Dezember 2006, 09:52

Hallo ellena,

irgendwie klingt das alles ein wenig zu schön, um wahr zu sein. ;)

Deine Begründung ist rechtlich durchaus nachvollziehbar. Ich frage mich nur, wo liegt der Haken?
Ich habe diese These bisher noch nirgends gelesen, insbes. nicht in einem Urteil.

Ich würde es so gerne glauben, aber ich bin noch skeptisch.
?( ?( ?(

VG
kelvin

michael

Profi

Beiträge: 2 385

Registrierungsdatum: 13. August 2006

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7

Freitag, 29. Dezember 2006, 10:30

Hallo zusammen,

wenn ich das Merkblatt des Bezirks Schwaben recht verstehe, setzt sich die Finanzierung eines Heimaufenthaltes in der Regel aus 3 "Arten" der Sozialhilfe zusammen.

1. Grundsicherung (denn ein Pflegebedürftiger ist in der Regel voll erwerbsunfähig)

2. Hilfe zum Lebensunterhalt (in der Regel das Taschengeld ca. 90 Euro)

3. Hilfe zur Pflege (die reinen Pflegekosten, die die Pflegeversicherung nicht deckt).

Unterkunftskosten werden in der Regel wohl aus der Grundsicherung gedeckt. Das ist auch gut so, denn dabei wird der Unterhaltspflichtige erst ab einem zu versteuerndem Einkommen von 100000 Euro herangezogen.

Reicht der Höchstbetrag der Grundsicherung nicht, tritt die Hilfe zum Lebensunterhalt ein.

Man müsste also genau wissen, was aus welchem Topf bezahlt wird und wie hoch der jeweilige Betrag ist. Wird Unterkunft aus der Hilfe zum Lebensunterhalt bezahlt, könnte der § 105 SGB zutreffen.

Gruß

Michael

8

Samstag, 30. Dezember 2006, 16:41

Hallo zusammen,

ihr ward ja schon fleißig. :)
(Ich war in der letzten Zeit leider durch administrative Tätigkeiten etwas abgelenkt. ;))

Pflegewohngeld gibt es nur in ein paar Bundesländern.
Hier der direkte Link zum Merkblatt des Kreises Unna zum Pflegewohngeld.
Die Rechtsgrundlage für das Pflegewohngeld zB in NRW habe ich allerdings noch nicht gefunden. Wer kennt sie?

Dass im Merkblatt des Bezirks Schwaben (S.9)die nicht gedeckten Heimkosten als "Leistungen der Hilfe zur Pflege (7. Kapitel SGB XII)" in Höhe von 1.025,00 € eingestuft werden, erscheint mir nicht richtig. WAS Pflege umfasst, ist m.E. in § 61 SGB XII klar definiert.
Alle weiteren Kosten fallen für den "notwendigen Lebensunterhalt" an, der "in Einrichtungen dem darin erbrachten Lebensunterhalt" entspricht (§ 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII).

Schellhorn, Kommentar zum SGB XII, Rd-Nr. 9 zu § 35:

Zitat

Der notwendige Lebensunterhalt ist nun nicht mehr - wie bisher (vgl. § 27 Abs. 3 BSHG) - Bestandteil der für die besonderen Lebenslagen in den Kapiteln 5 bis 9 ausgewiesenen Leistungen.


Zitat

Man müsste also genau wissen, was aus welchem Topf bezahlt wird und wie hoch der jeweilige Betrag ist. Wird Unterkunft aus der Hilfe zum Lebensunterhalt bezahlt, könnte der § 105 SGB zutreffen.


Genau so sehe ich es auch, Michael.
Nun stellt sich die Frage, erfolgt in den Sozialhilfebescheiden tatsächlich eine solche Unterscheidung?
Ich meine, es kommt SEHR wohl darauf, wie sich die Sozialhilfeleistung insgesamt zusammensetzt (Hilfe zur Pflege, Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt, Unterkunftskosten, Pflegewohngeld etc.) - denn daraus können sich rechtliche Konsequenzen für den Anspruchsübergang ergeben.

Interessant wäre insofern, ob unterhaltspflichtige Kinder überhaupt den Sozialhilfebescheid zu sehen bekommen. Wie sind euere Erfahrungen hierzu?

gruß
ellena

9

Samstag, 30. Dezember 2006, 18:26

Zitat

Original von kelvin
Deine Begründung ist rechtlich durchaus nachvollziehbar. Ich frage mich nur, wo liegt der Haken?
Ich habe diese These bisher noch nirgends gelesen, insbes. nicht in einem Urteil.

Ich würde es so gerne glauben, aber ich bin noch skeptisch.


Hallo Kelvin,

mir geht es selbst ähnlich.
Ich komme allerdings - nach vielen Recherchen - zu keinem anderen Ergebnis als dem oben dargestellten. (Ich kann natürlich nicht ausschließen, dass ich irgendwo etwas Entscheidendes übersehen habe.)

Dass es keine Urteile dazu gibt (soweit ich weiß), spricht nicht unbedingt gegen meine These. Selbst das neueste BGH-Urteil vom 30.08.2006 behandelt einen Elternunterhaltsfall aus den Jahren 2001/2002. Die Mühlen der Justiz mahlen nun mal etwas langsam.

Die Änderung der Rechtslage bezüglich der Trennung von Pflegekosten und Lebensunterhalt nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist allerdings erst am 1.1.2005 in Kraft getreten. Mir fällt jetzt auf Anhieb auch kein OLG-Urteil ein, dass sich auf die Rechtslage nach dem 1.1.2005 bezieht.
Selbst wenn es Urteile gibt ...
§ 94 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 105 Abs. 2 SGB XII, also dass 56% der Unterkunftskosten nicht von Unterhaltspflichtigen gefordert werden dürfen, muss erstmal von jemanden geltend gemacht werden. Der Verweis in § 94 wird aber leicht übersehen. Auch von mir - vermutlich aber auch von Fachanwälten für Familienrecht, die meinen, alles Entscheidende zum Elternunterhalt sei ausschließlich im BGB geregelt.

Insofern habe ich durchaus etwas Hoffnung, dass mit diesem neuen Argument der Elternunterhalt ganz erheblich reduziert werden kann.

gruß
ellena

euleni

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10

Samstag, 30. Dezember 2006, 19:49

Thema Pflegewohngeld in eigenen Thread verschoben

hallo zusammen,

das Thema Pflegewohngeld verdient - meine ich - einen eigenen Thread.
Pflegewohngeld - gibt es nur in wenigen Bundesländern
Ich habe die Beiträge daher geteilt.

Es wird zwar auch in Zusammenhang mit dem § 105 noch interessant werden, aber das Thema ist bereits für sich schon so umfangreich, dass es hier nur verwirren würde. Vor allem würde es hier kaum einer vermuten.

gruß
ellena

michael

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11

Samstag, 30. Dezember 2006, 22:52

Hallo,

die Sozialämter werden kaum den Sozialhilfebescheid mit der Rechtswahrungsanzeige übersenden.

Man sollte also nach § 1605 BGB (die Auskunftspflicht gilt nach meiner Meinung auch für die Sozialämter, da sie an die Stelle des Bedürftigen treten) verlangen:

Eine Kostenaufstellung des Heimes, aufgeschlüsselt nach:

Gesamtkosten
Pflegekosten
Unterkunftskosten
Verpflegungskosten
Investitionskosten

Eine Aufstellung des Sozialamtes über die geleistete Hilfe, aufgeschlüsselt, wieviel gezahlt wird aus:

Grundsicherung
Hilfe zur Pflege
Hilfe zum Lebensunterhalt
Pflegewohngeld
Leistungen der Pflegekasse
Einkünfte des Bedürftigen (Rente pp.)

Erst dann kann der wirkliche Bedarf und der Unterhaltsanspruch festgestellt werden. Liegen diese Aufstellungen nicht vor, kann man die Zahlung verweigern.

Ich fürchte auch, dass einige Sozialämter alle ungedeckten Kosten als Hilfe zur Pflege einstufen und dann auf die Kinder zurückgreifen wollen.

Gruß

Michael

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »michael« (30. Dezember 2006, 23:16)


serdna23

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12

Samstag, 30. Dezember 2006, 23:41

RE: Thema Pflegewohngeld in eigenen Thread verschoben

Hallo,

ich hatte mal gehört, dass GruSi nur bis zur einem max. montl. Einkommen von 600,- Euro gezahlt wird. Kann aber nicht finden, wo das steht.
Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt glaube ich auch, dass das Einkommen des Hilfeempfängers zurerst mal mit den Verpflegungs- und Unterhaltskosten der Heime gegengerechnet werden. Nur was dann noch an Unterkunftskosten nicht gedeckt ist, wird von den SA's getragen.

Aber für diesen Teil müßte man den § 105 (2) anwenden können. Im o.a. Fall also
Unterkunft und Verplegung plus Investitionskosten minus Rente ergibt den vom SA zu zahlenden Betrag:
669€ + 547€ - 500€ = 716€
Daraus dann die 56% = 400€

Max. Forderung daher 1.044€ - 400€ gleich 644€.
Auch dies wäre eine spürbare Reduzierung.

Gruß
serdna

13

Sonntag, 31. Dezember 2006, 00:28

Hallo Michael,

super Aufstellung! :) :) :)

Zitat

Original von michael
die Sozialämter werden kaum den Sozialhilfebescheid mit der Rechtswahrungsanzeige übersenden.


Warum eigentlich nicht?

Der Sozialhilfebescheid, also die detaillierte Aufschlüsselung der einzelnen Sozialhilfeposten, kann sich rechtlich sehr wohl auf die Unterhaltspflicht auswirken.

In § 12 Abs. 2 SGB X heißt es:

Zitat

Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.


Rechtliche Folgen des Beteiligtenstatus u.a.:
- Recht auf Akteneinsicht im Rahmen des § 25 SGB X
- Bekanntgabe des Sozialhilfebescheids nach § 37 SGB X
- eigene Klagebefugnis nach § 54 SGG

Zitat

Original von michael
Man sollte also nach § 1605 BGB (die Auskunftspflicht gilt nach meiner Meinung auch für die Sozialämter, da sie an die Stelle des Bedürftigen treten) verlangen:


Absolut richtig! Der Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB ist ein gegenseitiger!

Zitat

Original von michael
Eine Kostenaufstellung des Heimes, aufgeschlüsselt nach:

Gesamtkosten
Pflegekosten
Unterkunftskosten
Verpflegungskosten
Investitionskosten

Eine Aufstellung des Sozialamtes über die geleistete Hilfe, aufgeschlüsselt, wieviel gezahlt wird aus:

Grundsicherung
Hilfe zur Pflege
Hilfe zum Lebensunterhalt
Pflegewohngeld
Leistungen der Pflegekasse
Einkünfte des Bedürftigen (Rente pp.)


Nicht zu vergessen das Vermögensverzeichnis des Unterhaltsbedürftigen!
Als Belege hierfür
- Kontoauszüge der Girokonten der letzten Monate (vollständig)
- Kopien aller Sparkonten der letzten 10 Jahre (auch aufgelöste) ...

Ihr wundert euch jetzt vermutlich über diese Aussage? ;)
Aber warum sollte ein Unterhaltspflichtiger diese Belege nicht vom Sozialhilfeträger verlangen können? Er fordert sie doch auch vom Sozialhilfebedürftigen (siehe zB Merkblatt des Bezirks Schwaben, S. 8 ).

Ob dies zulässig ist, halte ich für äußerst zweifelhaft.
Siehe dazu den sehr deutlichen Beschluss des Hess. LSG, Beschl.v. 22.08.2005-L 7 AS 32/05, das der Forderung nach Vorlage der Kontoauszüge der letzten 3 Monate in einem ALG2-Fall eine klare Absage erteilte:

Zitat

Es steht aber nicht im Belieben der Verwaltung, Umfang und Reichweite der Mitwirkungspflichten von Antragstellern ohne konkrete rechtliche Grundlage festzulegen und bei deren Nichterfüllung sogar die Sanktion der Leistungsversagung zu verhängen.


Aber es wäre doch mal interessant, vom Sozialhilfeträger Kontoauszüge und Kopien der Sparbücher des Unterhaltsbedürftigen zu verlangen ...
Ich denke, wenn das Sozialamt jeden Antragsteller sozusagen unter Generalverdacht stellt, der Sozialhilfebedürftige habe in den letzten 10 Jahren Vermögen verschenkt ... warum sollte diesen Verdacht ein Unterhaltspflichtiger nicht haben und die entsprechenden Nachweise vom Unterhaltsbedürftigen fordern können? (Zumal es sich hier i.d.R. nicht mal um einen "Generalverdacht", sondern eher um konkreten Verdacht handeln dürfte.)

Achtung! Das sind waren jetzt "Gedankenspiele" von mir. Aber ich denke, ihr wisst, worauf ich hinaus will:
So wie Michael es geschrieben hat: AKTIV als Unterhaltspflichtiger auch Auskünfte vom Sozialhilfeträger verlangen!

Alle Sozialamtssachbearbeiter, die dies lesen, werden mich nun am liebsten lynchen wollen, wenn ich den Unterhaltspflichtigen so viele "Flausen in den Kopf setze". ;)
Äußert euch doch bitte dazu.
Die Teilnehmer dieses Forums sind an sachlicher Diskussion interessiert. Hier wird ganz bestimmt keinem Sachbearbeiter "der Kopf abgerissen". ;)

Zitat

Original von michael
Erst dann kann der wirkliche Bedarf und der Unterhaltsanspruch festgestellt werden. Liegen diese Aufstellungen nicht vor, kann man die Zahlung verweigern.


Sehe ich auch so.
Zur Feststellung des Bedarfs sind der Sozialhilfebescheid und Heimkostenrechnungen erforderlich.
Zur Feststellung der Bedürftigkeit Auskünfte über Einkommen und Vermögen des Unterhaltsbedürftigen.

gruß
ellena

14

Montag, 1. Januar 2007, 20:31

RE: Thema Pflegewohngeld in eigenen Thread verschoben

Hallo serdna, :)

Zitat

Original von serdna23
ich hatte mal gehört, dass GruSi nur bis zur einem max. montl. Einkommen von 600,- Euro gezahlt wird. Kann aber nicht finden, wo das steht.


Ich meine, das auch mal irgendwo gelesen zu haben.
Ich kann mir allerdings nicht vorstellen, dass man bei Grundsicherung von einer bestimmten Einkommenshöhe ausgehen kann. Mit Grundsicherung soll ja der notwendige Lebensunterhalt gedeckt werden, dessen Höhe wegen der Unterkunftskosten regional sehr unterschiedlich sein kann (siehe § 42 SGB XII).
Ich vermute, dass es sich bei den 600€ um einen Durchschnittswert handelt.

Zitat

Original von serdna23
Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt glaube ich auch, dass das Einkommen des Hilfeempfängers zurerst mal mit den Verpflegungs- und Unterhaltskosten der Heime gegengerechnet werden. Nur was dann noch an Unterkunftskosten nicht gedeckt ist, wird von den SA's getragen.

Aber für diesen Teil müßte man den § 105 (2) anwenden können. Im o.a. Fall also
Unterkunft und Verpflegung plus Investitionskosten minus Rente ergibt den vom SA zu zahlenden Betrag:
669€ + 547€ - 500€ = 716€
Daraus dann die 56% = 400€

Max. Forderung daher 1.044€ - 400€ gleich 644€.
Auch dies wäre eine spürbare Reduzierung.
serdna


Das wäre m.E. eine plausible Berechnung. :)

Ein kleines gedankliches Problem habe ich noch mit dem Barbetrag ...
Der dient ja eindeutig nicht der Finanzierung von Unterkunftskosten, sondern dem sonstigen Lebensunterhalt, ist auf jeden Fall aber Bedarf.

Bedarf (neben Pflegekosten in Höhe von 242€):
Unterkunft und Verpflegung: 669€
Investitionskosten: 547€
Barbetrag: 86€
Bedarf insgesamt: 1302€

Bedürftigkeit:
Bedarf abzügl. Einkommen: 1302€ - 500€ = 802€
Nun wäre zu prüfen, ob in diesen 802€ Verpflegungskosten enthalten sind.
Nimmt man für Verpflegung 300€ an, verbleiben 369€ Unterkunftskosten.
Hieraus müsste nun noch der Anteil für Heizung und Warmwasser herausgerechnet werden, den ich mal auf 100€ schätze.
Verbleiben also 269€ "Kaltmiete" + 547€ Investitionskosten = 816 € Unterkunftskosten

Da somit die reinen Unterkunftskosten sogar 14€ über dem Bedarf liegen, sind m.E. die 56% nicht erstattungsfähigen Unterkunftskosten aus dem Bedarf von 802€ zu berechnen => 449€

Max. Forderung daher 1.044€ - 449€ = 595€

Was spricht für, was gegen diese Berechnung?
Argumente sind gefragt! ;)

gruß
ellena

michael

Profi

Beiträge: 2 385

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15

Dienstag, 2. Januar 2007, 11:53

Hallo,

ich kann mich täuschen, aber eigentlich kann ein pflegebedürftiger Heimbewohner nur 2 "Arten" von Sozialhilfe erhalten:

Grundsicherung und Hilfe zur Pflege

Siehe dazu:

www.autismus-rhein-main.de/Gru-si-RS4_04.htm - 59k -

insbesondere Nrn. 6, 10 und 11

und

www.janvonbroeckel.de/sgbzwoelf/sgbzwoelfintro.html

Ich glaube Hilfe zum Lebensunterhalt kommt nicht mehr in Frage.

Gruß

michael

demokrit

Anfänger

Beiträge: 6

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16

Dienstag, 2. Januar 2007, 21:13

Hallo Forum,

mir geht es wie Kelvin.
Irgendwo muss doch der Haken zu finden sein!
Vielleicht liegt er in diesem Satz:
"Der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen entspricht dem
Umfang der Leistungen der Grundsicherung nach § 42 Satz 1 Nr. 1 bis 3."

Wenn ich diesen Satz richtig lese, kannst du deine Berechnungen vergessen, ellena. Sorry.

Gruß
demokrit

athene

Fortgeschrittener

Beiträge: 142

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17

Mittwoch, 3. Januar 2007, 11:48

Hallo zusammen,

ich komme zu folgendem Ergebnis:

§ 35 Abs. 1 SGB XII sagt aus:

Der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen entspricht dem Umfang der Leistungen der Grundsicherung nach § 42 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII.

§ 42 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII sagt aus:
Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassen:

1. den für den Leistungsberechtigten maßgebenden Regelsatz nach § 28,
2. die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29, bei Leistungen in einer stationären Einrichtung sind als Kosten für Unterkunft und Heizung Beträge in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im Bereich des nach § 98 zuständigen Trägers der Sozialhilfe zu Grunde zu legen,
3. die Mehrbedarfe entsprechend § 30 sowie die einmaligen Bedarfe entsprechend § 31,
4. die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen entsprechend § 32,
5. Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen nach § 34.

In Ziff. 2 werden die Unterkunftskosten bei Heimunterbringung definiert. Die Sozialhilfeträger greifen hierbei auf die Wohngeldtabellen zurück.

Beispielberechnung:

Heimkosten (Unterkunft u. Verpflegung 18 €, Pflegekosten Stufe 2 56 €, Investitionskosten 16 €) = 90 € x 30,42 = 2.737,80 €

Hiervon entfallen auf das 4. Kap. (Grundsicherung)
nach Ziff. 1 = 276 €
nach Ziff. 2 = 286 €
Grundsicherungsanspruch gesamt: 562 €

Wenn der Heimbewohner jetzt 450 € Renteneinkommen hätte, würde er also noch 112 € Grundsicherung erhalten. In dieser Höhe wäre der Unterhaltsrückgriff i.d.R. ausgeschlossen (100.000 € - Fiktion).

weitere Berechnung:

Heimkosten: 2.737,80 €
abzügl. Grundsicherung 562 €
zuzügl. Barbetrag: 93,15 € (als Hilfe zum Lebensunterhalt)
abzügl. Pflegegeld Stufe 2 der Pflegekasse: 1.279 €
verbleiben: 989,95 €

Also findet § 105 Abs. 2 SGB XII gar keine Anwendung mehr, weil die Unterkunftskosten des Heimbewohners bereits über die Grundsicherung abgegolten sind.

Gruß
athene
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
(Curt Goetz)

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »athene« (3. Januar 2007, 11:54)


michael

Profi

Beiträge: 2 385

Registrierungsdatum: 13. August 2006

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18

Mittwoch, 3. Januar 2007, 14:00

Hallo athene,

Nach Deiner Rechnung betragen die reinen Pflegekosten 1703.52 Euro.

Abzüglich 1279 Euro Pflegegeld der Pflegekasse verbleiben 424.52 Euro, die das Sozialamt eigentlich als "Leistungen der Hilfe zu Pflege" zahlen müßte.

Somit verbleiben von dem Fehlbedarf von 989,95 Euro noch 565,43 Euro, die das Sozialamt zahlt.

Was sind diese 565,43 Euro ? Hilfe zum Lebensunterhalt ? Nach welcher Vorschrift ?


Gruß

michael

athene

Fortgeschrittener

Beiträge: 142

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19

Mittwoch, 3. Januar 2007, 14:53

Hallo michael,

das stimmt so leider nicht, weil die Rente bereits vollständig auf die Grundsicherung angerechnet wird. Man müsste in diesem Beispiel eigentlich so rechnen:

Heimkosten: 2.737,80 €
abzügl. Rente: 450 €
abzügl. Grundsicherung: 112 € (als Grundsicherung Kap. 4 SGB XII)
verbleiben: 2.175,80 €
abzügl. Pflegegeld Stufe 2 der Pflegekasse: 1.279 €
verbleiben: 896,80 € (als Hilfe zur Pflege – Kap. 7 SGB XII)
zuzügl. Barbetrag: 93,15 € (als Hilfe zum Lebensunterhalt – Kap. 3 SGB XII)

verbleiben als Sozialhilfe: 989,95 €, während der Heimbewohner tatsächlich 1.101,95 € erhält, nämlich die Grundsicherung 112 € zusätzlich.


jetzt mal ein Beispiel mit etwas höherer Rente bei sonst gleichen Leistungen:

Heimkosten: 2.737,80 €

Grundsicherungsanspruch (Kap. 4 SGB XII) 562 €
abzügl. Rente: 650 €
übersteigende Rente: 88 €
-> es wird keine Grundsicherung gewährt !

Hilfe zum Lebensunterhalt (Kap. 3 AGB XII - Barbetrag)
Anspruch: 93,15 €
abzüglich Restrente: 88 €
-> gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt: 5,15 € (als Restbarbetrag)

Hilfe zur Pflege (Kap. 7 SGB XII)
Heimkosten: 2.737,80 €
abzügl. Renteneinsatz 562 € (in Höhe des Grundsicherungsanspruchs)
zuzügl. Barbetrag: 93,15 € (als Hilfe zum Lebensunterhalt – Kap. 3 SGB XII)
abzüglich Restrenteneinsatz 88 €
verbleiben: 2.170,95 €
abzügl. Pflegegeld Stufe 2 der Pflegekasse: 1.279 €
verbleiben: 901,95 €
wovon 896,80 € (als Hilfe zur Pflege – Kap. 7 SGB XII)
und 5,15 € (als Hilfe zum Lebensunterhalt – Kap. 3 SGB XII)
zu gewähren sind.

Gruß athene
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
(Curt Goetz)

michael

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20

Mittwoch, 3. Januar 2007, 15:37

Hallo athene,

wenn die Hilfe zur Pflege (Kap. 7 SGB XII) nicht nur die reinen Pflegekosten umfaßt, dann ist mir alles klar.

Ich ging bisher davon aus, dass als Hilfe zur Pflege nur die in § 61 SGB XII beschriebenen Tätigkeiten und Verrichtungen bezahlt werden und nicht z.B. die Investitionskosten.


Gruß

michael