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1

Sonntag, 30. März 2008, 23:24

§ 133a SGB XII: Übergangsregelung für Hilfeempfänger in Einrichtungen

Zitat

§ 133a Übergangsregelung für Hilfeempfänger in Einrichtungen
Für Personen, die am 31. Dezember 2004 einen Anspruch auf einen zusätzlichen Barbetrag nach § 21 Abs. 3 Satz 4 des Bundessozialhilfegesetzes haben, wird diese Leistung in der für den vollen Kalendermonat Dezember 2004 festgestellten Höhe weiter erbracht.

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2

Sonntag, 30. März 2008, 23:30

§ 21 Abs. 3 Satz 4 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) lautete so:

Zitat

(3) Die Hilfe zum Lebensunterhalt in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung umfaßt auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung, es sei denn, daß dessen bestimmungsmäßige Verwendung durch oder für den Hilfeempfänger nicht möglich ist.
Hilfeempfänger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten den Barbetrag in Höhe von mindestens 30 vom Hundert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes.
Für Hilfeempfänger, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, setzen die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich vorhandenen Einrichtungen die Höhe des Barbetrages fest.
-4- Trägt der Hilfeempfänger einen Teil der Kosten des Aufenthalts in der Einrichtung selbst, erhält er einen zusätzlichen Barbetrag in Höhe von 5 vom Hundert seines Einkommens, höchstens jedoch in Höhe von 15 vom Hundert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes.
Bei Hilfeempfängern mit Einkünften aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus Versorgungsbezügen des öffentlichen Dienstes oder mit sonstigem regelmäßigem Einkommen kann anstelle des im Einzelfalle maßgebenden Barbetrages ein entsprechender Teil dieser Einkünfte unberücksichtigt gelassen werden.

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