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Mittwoch, 19. Juli 2006, 18:54

§ 94 SGB XII - Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen

Zitat

SGB 12 § 94 Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen

(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über.
Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird.
Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist;
der Übergang des Anspruchs des Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel gegenüber Eltern und Kindern ist ausgeschlossen.
Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. § 93 Abs. 4 gilt entsprechend.
Für Leistungsempfänger nach dem Dritten Kapitel gilt für den Übergang des Anspruchs § 105 Abs. 2 entsprechend.

(2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die behindert im Sinne von § 53 oder pflegebedürftig im Sinne von § 61 ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Sechsten und Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über.
Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden.
Die in Satz 1 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.

(3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit
1. die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder
2. der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.
Der Träger der Sozialhilfe hat die Einschränkung des Übergangs nach Satz 1 zu berücksichtigen, wenn er von ihren Voraussetzungen durch vorgelegte Nachweise oder auf andere Weise Kenntnis hat.

(4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat.
Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtlichen
Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen.
Über die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

euleni

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2

Freitag, 12. Januar 2007, 03:35

RE: § 94 SGB XII - Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen

Fassung ab 7.12.2006 (siehe Änderungsgesetz vom 2.12.2006) - Änderungen in Blau:


Zitat

§ 94 SGB XII: Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen

(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über.

Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird.

Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist; der Übergang des Anspruchs des Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel gegenüber Eltern und Kindern ist ausgeschlossen.

Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.

§ 93 Abs. 4 gilt entsprechend.

Für Leistungsempfänger nach dem Dritten und Vierten Kapitel gilt für den Übergang des Anspruchs § 105 Abs. 2 entsprechend.


(2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die behindert im Sinne von § 53 oder pflegebedürftig im Sinne von § 61 ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Sechsten und Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über.

Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden.

Die in Satz 1 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.

(3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit
1. die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder
2. der Übergang des Anspruchs eine Unbillige Härte bedeuten würde.

Der Träger der Sozialhilfe hat die Einschränkung des Übergangs nach Satz 1 zu berücksichtigen, wenn er von ihren Voraussetzungen durch vorgelegte Nachweise oder auf andere Weise Kenntnis hat.

(4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat.

Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen.

Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen.

Über die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

euleni

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3

Freitag, 11. April 2008, 21:11

Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.


siehe dazu:
Unterhaltspflicht von Schwangeren

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Freitag, 25. Juli 2008, 15:44

Konkretisierung zu § 94 SGB XII der Stadt Hamburg

Hallo an alle,

Zitat

3.2 Einsatz von Vermögen

Im Unterschied zum SGB XII gibt es im BGB beim Berechtigten keine Einkommensfreigrenze und keine Schutzvorschriften zugunsten bestimmter Vermögensteile. Dies kann zur Folge haben, dass ein Leistungsberechtigter zwar Anspruch auf Sozialhilfe hat, aber nicht oder nicht voll unterhaltsbedürftig im Sinne des BGB ist. Diese Möglichkeit könnte z. B. bestehen, wenn der Leistungsberechtigter nach § 90 Abs. 2 SGB XII geschütztes Vermögen besitzt. Allerdings kann die Aufzählung in § 90 Abs. 2 SGB XII je nach Lage des Einzelfalls auch Anhaltspunkte dafür bieten, ob der Einsatz des Vermögens als unwirtschaftlich oder als unbillig im Sinne des Unterhaltsrechts anzusehen ist.

Besitzt der Leistungsberechtigte geschütztes Vermögen (§ 90 Abs.2 SGB XII), kann der Unterhaltspflichtige für den Zeitraum nicht in Anspruch genommen werden, für den das Vermögen (fiktiv) ausgereicht hätte. Danach ist Unterhalt auch dann zu fordern, wenn das geschützte Vermögen noch vorhanden ist. Dies gilt nicht bei minderjährigen Kindern, die von ihren Eltern gem. § 1602 Abs. 2 BGB, auch wenn sie Vermögen haben, Unterhalt insoweit verlangen können, als die Einkünfte aus Vermögen und Arbeit ihren Lebensunterhalt nicht decken.



Aus : Infoline - Informationen und Vorschriften zum Sozialhilferecht in Hamburg Stand: 23.01.2008 Konkretisierung zu § 94 SGB XII


Unter dieses oben bezeichnete Vermögen müsste doch auch der in § 90 Abs.2 Satz 1 genannte "kleinere Barbetrag oder sonstige Geldwert" mit der bekannten Schongrenze in Höhe von 2600 € für einen alleinstehenden Leistungsberechtigten fallen.

Lese ich nun den oben zitierten Text richtig, wenn ich folgende Theorie formuliere:

Ein LB ist im Besitz von genau 2600 € Vermögen. Somit gilt er sozialhilferechtlich als bedürftig, wenn sein Einkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht ausreicht.

Die Prüfung der Leistungsfähigkeit eines grundsätzlich unterhaltsverpflichteten Kindes dieses LB ergibt nun eine Leistungsfähigkeit in Höhe von 200 € monatlich.

Dieses Kind sollte doch nun gute Chancen haben, mit Verweis auf das im Sozialhilferecht sehr wohl, lt. BGB aber nicht geschützte Vermögen ggü. dem SHT die Zahlung von Unterhalt für genau 13 Monate, also bis zum fiktiven Verbrauch der 2600 € zu verweigern.


Was könnte die Behörde dieser Argumentation juristisch entgegensetzen?

Oder habe ich einen Denkfehler bzw. Verständnisproblem?

Vielleicht kann ja jemand aus dem Bereich Hamburg etwas zur dort üblichen diesbezüglichen Praxis beitragen.


Gruß Sohn

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Freitag, 25. Juli 2008, 17:14

Geschütztes Vermögen

@Sohn,

ein guter Denkansatz dein letzter Beitrag, besonders der Hinweis aufs BGB.

Denkbar in der gleichen Richtung, der U-Berechtigte hat 0 Vermögen aber vorab bei einem Bestatter einen feudalen Bestattungsvertrag abgeschlossen oder wie in einem weiteren fiktiven Fall, das SA fordert Geld für Einzelzimmer und Heimtaschengeld obwohl der Berechtigte noch 155 Euro sogenannte Trümmerrente erhält. Laut SA darf dieses Geld für nichts angerechnet werden, es ist quasi nicht vorhanden. Macht also 90+155 Euro= 245 Euro Taschengeld. Da bin ich der Meinung, es wäre dem Berechtigten zuzumuten sein Einzelzimmer selbst zu bezahlen.

.

euleni

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6

Freitag, 25. Juli 2008, 17:40

Dieses Kind sollte doch nun gute Chancen haben, mit Verweis auf das im Sozialhilferecht sehr wohl, lt. BGB aber nicht geschützte Vermögen ggü. dem SHT die Zahlung von Unterhalt für genau 13 Monate, also bis zum fiktiven Verbrauch der 2600 € zu verweigern.


@Sohn:
es gibt ein BGH-Urteil (weiß gerade nicht welches), das den sozialhilferechtlichen Vermögensfreibetrag in Höhe von 2600€ auch als Freibetrag im Unterhaltsrecht anerkannt.

sohn

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7

Freitag, 25. Juli 2008, 17:59

Hallo cerberus,

Zitat

...obwohl der Berechtigte noch 155 Euro sogenannte Trümmerrente erhält. Laut SA darf dieses Geld für nichts angerechnet werden, es ist quasi nicht vorhanden.


Stimmt so nicht ganz. Die in diesem Beispiel genannte Trümmerrente in Höhe von hier 155 € findet zwar keinen Eingang in die Berechnung der Bedürftigkeit der LB, mindert aber sehr wohl den Anspruchsübergang auf das SA.

Bliebe also in einem angenommenen Fall ein aus eigenem Einkommen ungedeckter Bedarf ggü. dem SHT von meinetwegen 800 €, könnte das SA nur einen Anspruch von 645 € auf sich überleiten.

Siehe auch hier

Solange die sozialhilferechtlich anrechnungsfreien Leistungen sich nun in einem Rahmen bewegen, der angesichts sonstiger Faktoren wie ungedeckter Bedarf und Leistungsfähigkeit des Abkömmlings keinen Einfluss auf die Höhe der Unterhaltsforderung hat, ist dies sicher bedauerlich, aber dem geltenden Recht wurde Genüge getan.

Wenn im o. g. Beispiel der UP ohnehin nur in Höhe von angenommen 200 € monatlich leistungsfähig wäre, profitiert er also nicht von dieser Regelung, bei einer höheren Leistungsfähigkeit von angenommen 750 € könnte er hier also 75 € monatlich an Einsparung verbuchen.
Genauso verhielte sich doch bei einer relativ niedrigen Bedürftigkeit von vielleicht nur 250 € monatlich, die dann nur zu einem Anspruchsübergang in Höhe von 95 € führen würde.

Im von Dir geschilderten Beispielfall kommen halt Faktoren wie hoher Bedarf, vergleichsweise niedriger anrechnungsfreier Betrag und vergleichsweise hohe Leistungsfähigkeit in unglücklicher Konstellation zusammen, so dass der Unterhaltsverpflichtete auch bei deren korrekter Anwendung von den bestehenden Vorschriften hier nicht profitieren kann.

Ein weiterer Unterschied in unseren Gedankengängen ist im Übrigen auch der, dass ich in meinem Beispiel lediglich von einem fiktiven Verbrauch des Schonbetrages als Argumentationsgrundlage ggü. dem SHT ausgehe und den UB nicht wirklich belasten will.

@ euleni: Schade eigentlich :!:

Gruß Sohn

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8

Freitag, 25. Juli 2008, 19:07

@Sohn,

Zitat

Im von Dir geschilderten Beispielfall kommen halt Faktoren wie hoher Bedarf, vergleichsweise niedriger anrechnungsfreier Betrag und vergleichsweise hohe Leistungsfähigkeit in unglücklicher Konstellation zusammen, so dass der Unterhaltsverpflichtete auch bei deren korrekter Anwendung von den bestehenden Vorschriften hier nicht profitieren kann.


im Beispielfall wird ja ein nachrangiger zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch gem. BGB geltend gemacht. Da haben irgendwelche sozialhilferechtlichen Liebesgaben, fiktive Gelder oder die Höhe der Leistungsfähigkeit nichts zu suchen. Ob der Bedarf angemessen ist kann wohl bezweifelt werden (Investkosten). Abertausende Heiminsassen müssen mit zB 90 Euro Taschengeld als angemessenen auskommen und einige wenige brauchen von 245 Euro Taschengeld nicht einmal den Einzelzimmerzuschlag zu bezahlen. Das ist nicht sozial, sondern staatlich sanktionierter Betrug an den U-Pflichtigen. Inzwischen bezeichne ich es fast als Glücksfall dass ich mittels unbilliger Härte mich garnicht näher mit derart abstrusen Rechnereien rumärgern muss.

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Cerberus« (25. Juli 2008, 19:51)


euleni

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9

Dienstag, 25. November 2008, 00:24

BGH, 02.04.2008 - XII ZB 266/03

a) Für die gerichtliche Geltendmachung der von einem Sozialhilfeträger rückübertragenen Unterhaltsansprüche ist der Leistungsberechtigte grundsätzlich nicht bedürftig im Sinne von § 114 ZPO, da ihm ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Sozialhilfeträger zusteht.

b) Der Gesichtspunkt der Prozessökonomie begründet regelmäßig kein im Bewilligungsverfahren zu berücksichtigendes Interesse des Sozialleistungsberechtigten an einer einheitlichen Geltendmachung bei ihm verbliebener und vom Sozialleistungsträger rückübertragener Unterhaltsansprüche.

Lediglich dann, wenn der Leistungsberechtigte durch den Verweis auf den Vorschussanspruch eigene Nachteile erleiden würde oder wenn sich die Geltendmachung rückübertragener Ansprüche neben den beim Unterhaltsgläubiger verbliebenen Unterhaltsansprüchen kostenrechtlich nicht auswirkt, ist der Einsatz des Vorschusses nicht zumutbar.


BSHG a. F. § 91 Abs. 4 Satz 2; SGB XII § 94 Abs. 5 Satz 2; ZPO §§ 114, 115 Abs. 2