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euleni

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1

Mittwoch, 19. Juli 2006, 19:02

§ 117 SGB XII - Pflicht zur Auskunft

Zitat

SGB 12 § 117 Pflicht zur Auskunft

(1) Die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen haben dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert. Dabei haben sie die Verpflichtung, auf Verlangen des Trägers der Sozialhilfe Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Auskunftspflichtig nach Satz 1 und 2 sind auch Personen, von denen nach § 36 SGB XII trotz Aufforderung unwiderlegt vermutet wird, dass sie Leistungen zum Lebensunterhalt an andere Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbringen. Die Auskunftspflicht der Finanzbehörden nach § 21 Abs. 4 des Zehnten Buches erstreckt sich auch auf diese Personen.

(2) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt oder erbracht hat, die geeignet sind oder waren, diese Leistungen auszuschließen oder zu mindern, hat dem Träger der Sozialhilfe auf Verlangen hierüber Auskunft zu geben, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch im Einzelfall erforderlich ist.

(3) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist oder war, die geeignet sind oder waren, Leistungen auszuschließen oder zu mindern, oder für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat dem Träger der Sozialhilfe auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall erforderlich ist. § 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(4) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe über die Art und Dauer der Beschäftigung, die Arbeitsstätte und das Arbeitsentgelt der bei ihm beschäftigten Leistungsberechtigten, Unterhaltspflichtigen und deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner sowie Kostenersatzpflichtigen Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zur Erteilung einer Auskunft Verpflichteten können Angaben verweigern, die ihnen oder ihnen nahe stehenden Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) die Gefahr zuziehen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(6) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Auskünfte nach den Absätzen 2, 3 Satz 1 und Absatz 4 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

kelvin

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2

Sonntag, 13. August 2006, 17:39

RE: § 117 SGB XII - Pflicht zur Auskunft

Hallo zusammen,

man sollte in diesem Zusammenhang vielleicht auch auf den Thread "Müssen Schwiegerkinder über ihr Einkommen und Vermögen Auskunft geben?" hinweisen.
Darin geht es ja sehr ausführlich um den § 117 SGB 12.

VG
Kelvin

3

Donnerstag, 31. August 2006, 14:41

RE: § 117 SGB XII - Pflicht zur Auskunft

Auch RA Michael Baczko geht auf die Auskunftspflicht der Schwiegerkinder ein:
Ansprüche auf Unterhalt: Rechtswahrungsanzeige und Auskunftsersuchen

Zitat

Da der BGH entschieden hat, dass auch die Einkommensverhältnisse des nicht unterhaltspflichtigen Kindes darzulegen sind, ist es kaum sinnvoll, diese Auskunft zu verweigern.

Horst

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4

Donnerstag, 31. August 2006, 23:37

Es nützt ja nichts - - -

- - - - - und ich tat mich da schwer.
Intern habe ich festgestellt, dass diese A-Pflicht wohl irgendwie gegeben ist.

Und DENNOCH: Es ist Unrecht !!!!!!!!!!!

Schwiegerkindhaftung ist Gesetzesbruch; Siehe Baczko zu Art. 6 GG;
siehe § 1601 BGB.

Auch D A R UM:

Die Petition mitzeichnen .
Horst Lucht

5

Freitag, 15. September 2006, 13:56

RE: § 117 SGB XII - "Getrennt lebend"

zum Merkmal des "Nicht getrennt lebenden Ehegatten" in § 117 Abs. 1 SGB XII siehe auch:
Unterscheidung zwischen familienrechtlichem und sozialhilferechtlichem Begriff des Getrenntlebens

euleni

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7

Sonntag, 25. Februar 2007, 22:22

RE: § 117 SGB XII - Pflicht zur Auskunft des Schwiegerkindes

siehe zur Auskunftspflicht von Schwiegerkindern auch den Kommentar von RA Jörn Hauß unter http://www.anwaelte-du.de/download/Elternunterhalt.pdf

Zitat


Zunächst ist nur der Unterhaltspflichtige zur Erteilung von Auskünften verpflichtet. Erst dann, wenn auch der Gatte eigenständig vom Träger der Sozialhilfe zur Auskunftserteilung nach sozialhilferechtlichen Kriterien aufgefordert wird, muss auch er Auskunft erteilen. Ein solches Auskunftsbegehren muss aber an den Gatten selbst gerichtet sein und kann nie in einem gemeinsamen Schreiben an den Unterhaltspflichtigen erfolgen. Das erste Auskunftsverlangen des Trägers der Sozialhilfe enthält zwar auch eine Auskunftsrubrik für den Gatten, genügt aber den Anforderungen insoweit nicht.

Es ist oftmals ratsam, dem Träger der Sozialhilfe mitzuteilen, dass der Gatte dem Unter-haltspflichtigen untersagt hat, Auskünfte zu erteilen. In etlichen Fällen wird dann die Unterhaltspflicht allein auf der Basis des Einkommens des unterhaltspflichtigen Kindes berechnet, wobei dann die vom Einkommen abzuziehenden Positionen – wie z.B. Miete -, die beide Gatten betreffen, nur zu ½ berücksichtigt werden. Dies kann für den Unterhaltspflichtigen dann günstiger sein, wenn das Einkom-men des Gatten höher als sein eigenes ist. Ob dieser Weg sinnvoll ist, muss im Einzelfall beurteilt werden.

euleni

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8

Samstag, 10. März 2007, 16:22

RE: § 117 SGB XII - Pflicht zur Auskunft

Siehe dazu auch:

SG Aachen, Urt.v.03.01.07-S 20 SO 61/06: Auskunftspflicht des Ex-Gatten nach § 117 Abs. 1 SGB XII

Es geht hier allerdings um die Auskunftspflicht des Ex-Gatten des Hilfeempfängers, NICHT um eine Auskunftspflicht des Ex-Gatten des unterhaltspflichtigen Kindes!

Trotzdem könnte die Entscheidung aber auch für unterhaltspflichtige Kinder wichtig sein; möglicherweise hat ja der pflegebedürftige Elternteil noch einen leistungsfähigen Ex-Gatten, an dessen mögliche Unterhaltspflicht man noch gar nicht gedacht hat?

9

Samstag, 24. März 2007, 14:30

RE: § 117 SGB XII - Pflicht zur Auskunft des Schwiegerkindes

siehe zur Auskunftspflicht von Schwiegerkindern auch den Kommentar von RA Jörn Hauß unter http://www.anwaelte-du.de/download/Elternunterhalt.pdf

Hallo,

o. g. Link geht nicht.

Grüßle

Hucky
Wenn du zwei Groschen hast, kauf dir für einen Groschen Brot, für den anderen aber Blumen für deine Seele.

euleni

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10

Samstag, 24. März 2007, 14:35

RE: § 117 SGB XII - Pflicht zur Auskunft des Schwiegerkindes

Hallo Hucky,
danke für den Hinweis. :)
Nun funktionieren beide Links.
(Was doch so ein winziger Doppelpunkt an der falschen Stelle bewirken kann ... 8o)

gruß
euleni

11

Samstag, 24. März 2007, 14:44

RE: § 117 SGB XII - Pflicht zur Auskunft des Schwiegerkindes

Cool, das geht ja schnell.

Gruß
Hucky
Wenn du zwei Groschen hast, kauf dir für einen Groschen Brot, für den anderen aber Blumen für deine Seele.

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12

Sonntag, 29. Juli 2007, 15:33

Lebenspartner - Pflicht zur Auskunft

Zitat

(1) Die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen haben dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert.


"Lebenspartner" sind NICHT die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, sondern nur die Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes.
Siehe: § 33b SGB I: Lebenspartnerschaften

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13

Donnerstag, 18. Oktober 2007, 23:43

Definitionen

Zitat

(1) Die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen haben dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert.



Unterhaltspflichtige:
Personen, die dem Sozialhilfebedürftigen kraft Gesetzes oder aufgrund eines Vertrags Unterhalt schulden

nicht getrennt lebende Ehegatten des Unterhaltspflichtigen:
Gemeint sind hier die Ehegatten der Unterhaltspflichtigen, nicht der Ehegatte des Sozialhilfebedürftigen (der ist Kostenersatzpflichtiger)

Lebenspartner des Unterhaltspflichtigen:
Nach § 33b SGB I sind damit ausschließlich gleichgeschlechtliche Lebenspartner gemeint:

Zitat

§ 1 Abs. 1 LPartG: Zwei Personen gleichen Geschlechts begründen eine Lebenspartnerschaft, wenn sie gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner).
"Lebenspartner" ist NICHT der Partner/die Partnerin in einer eheähnlichen Gemeinschaft.

Kostenersatzpflichtige:
  • die in eine Bedarfsgemeinschaft mit dem Sozialhilfebedürftigen nach § 19 SGB XII einbezogenen Personen, also nicht getrennt lebende Ehegatten und Lebenspartner des Sozialhilfebedürftigen
  • die von § 93 SGB XII erfassten Personen und Stellen, also alle, gegen die der Soziahilfebedürftige Ansprüche hat, die auf den Sozialhilfeträger übergeleitet werden können, zB Beschenkte
  • die in § 102 SGB XII erwähnten Personen, also die Erben des Sozialhilfebedürftigen oder dessen Ehegatten
  • die in § 103 SGB XII erwähnten Personen: Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten
  • Personen, die dem Sozialhilfeträger nach § 104 SGB XII zur Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen verpflichtet sind
  • Personen, die dem Sozialhilfeträger nach § 105 SGB XII zur Erstattung von Doppelleistungen verpflichtet sind

euleni

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14

Freitag, 19. Oktober 2007, 00:06

RE: Definitionen

Zitat

Auskunftspflichtig nach Satz 1 und 2 sind auch Personen, von denen nach § 36 trotz Aufforderung unwiderlegt vermutet wird, dass sie Leistungen zum Lebensunterhalt an andere Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbringen.


Diese Auskunftspflicht betrifft Personen, die in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer Person leben, die für sich Hilfe zum Lebensunterhalt beantragt.
Die Auskunftspflicht gilt also nicht für Personen, die in Haushaltsgemeinschaft mit dem Unterhaltspflichtigen des Sozialhilfebedürftigen leben!

Möglicherweise interessant dazu:
SG Reutlingen-Beschl. 8.11.06-S12 SO 3629/06 ER: Muss eheähn. Partner für Heimkosten aufkommen?

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15

Freitag, 19. Oktober 2007, 00:25

RE: § 117 SGB XII - Pflicht zur Auskunft

Zitat

(2) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt oder erbracht hat, die geeignet sind oder waren, diese Leistungen auszuschließen oder zu mindern, hat dem Träger der Sozialhilfe auf Verlangen hierüber Auskunft zu geben, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch im Einzelfall erforderlich ist.


Zu den Auskunftspflichtigen zählen
  • Rentenversicherungsträger
  • Unfallversicherungsträger
  • Pflegeversicherungsträger
  • Krankenkassen
  • Unterhaltsvorschusskasse
  • Versicherungsunternehmen
  • eheähnliche Partner des Sozialhilfebedürftigen, sofern sie tatsächlich Leistungen erbracht haben oder erbringen

euleni

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16

Freitag, 19. Oktober 2007, 00:42

RE: Definitionen

Zitat

(3) 1Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist oder war, die geeignet sind oder waren, Leistungen auszuschließen oder zu mindern, oder für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat dem Träger der Sozialhilfe auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall erforderlich ist. 2§ 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.


aus: Schellhorn, Kommentar zum Sozialgesetzbuch XII, Rz. 18 ff:

Zitat

Unter Guthaben i.S. des § 117 Abs. 3 sind aufgrund der uneingeschränkten Wortfassung jegliche Art von Guthaben zu verstehen, die geeignet sind, Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Leistungen nach dem SGB XII Beantragenden oder des Empfängers solcher Leistungen zu geben. Dazu gehören u.a. die unterschiedlichsten Arten von Bank- und Versicherungsguthaben.

Zu den Vermögensgegenständen i.S. des § 117 Abs. 3 zählen solche, die zur vorrangigen Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes geeignet sind. Damit zielen darauf gerichtete Auskunftsverlangen auf die Kenntniserlangung des Trägers der Sozialhilfe von "verschwiegenen" Vermögensgegenständen.

Indem § 117 Abs. 3 Satz 2 den § 21 Abs. 3 Satz 4 SGB X für entsprechend anwendbar erklärt, haben die nach Abs. 3 Auskunftspflichtigen Anspruch auf Erstattung der ihnen durch die Auskunftserteilung entstandenen Kosten nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen.

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17

Montag, 21. Januar 2008, 23:08

Auskunftspflicht des Schwiegerkindes

RA Jochem Schausten geht in seinem neuen Buch "So ... viel Elternunterhalt" ebenfalls auf die Auskunftspflicht des Schwiegerkindes ein:

Zitat

Außerdem wird auch der Ehegatte (Lebenspartner) des Unterhaltspflichtigen zur Auskunfterteilung aufgefordert. Dies ist prinzipiell rechtens. Allerdings braucht bei formaler Auslegung der entsprechenden Vorschriften immer nur derjenige Auskunft zu erteilen, der auch angeschrieben wurde. Denn der Unterhaltspflichtige ist nicht verpflichtet, Auskünfte über die Einkünfte und das Vermögen seines Ehegatten zu erteilen.


Generell zur Auskunft empfiehlt RA Schausten:

Zitat

Bevor Sie dem Sozialamt die Auskünfte erteilen, sollten Sie die Auskunft mit einem Rechtsanwalt besprechen. Bereits hier können wichtige Weichen für das weitere Verfahren gestellt werden.

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Samstag, 1. März 2008, 20:44

soweit die Ausführungen von RA Schausten.

Die Frage ist, wie soll oder mit welchen Argumenten soll ein Betroffener nun zu einem RA gehen?

RA Schausten gehört zu den Fachanwälten, der sich mit Elternunterhalt auskennt.

Wie sieht es aber mit RA aus, die sich im Familienrecht auskennen, aber Elternunterhalt?????

Also, mit welcher Argumentation soll ein Betroffener nun zum RA gehen?
Die Anwendung, dass das Einkommen im Verhältnis der Ehepartnern aufgeteilt wird, ohne Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit, führt zu dem Ergebnis, das Art 3 Abs. 1 und 2 sowie Art 6 GG verletzt wird.

Bei der Unterhaltsbemessung ist das Einkommen, das den Lebensstandard der Ehe geprägt hat, den Ehegatten daher grundsätzlich hälftig zuzuordnen, unabhängig davon, ob es nur von einem oder von beiden Ehegatten erzielt worden ist.

euleni

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19

Sonntag, 2. März 2008, 04:41

ADVO,
ich verstehe vielleicht deine Frage nicht so recht.
Argumente gegen die Auskunftspflicht des Schwiegerkindes - wenn sich die Anfrage DIREKT an das Schwiegerkind richtet und auf § 117 SGB XII beruft - habe ICH nicht.

Wenn der Elternunterhaltspflichtige mehr Einkommen hat als sein Ehegatte, wäre es m.E. schlichtweg dumm und taktisch unklug, Angaben über das Einkommen des Schwiegerkindes zu verweigern. Denn in diesem Falle greift der sog. Halbteilungsgrundsatz: Grundsätzlich steht jedem Ehegatten die Hälfte des Familieneinkommens zu. (Siehe: Elternunterhaltsberechnung aufgrund OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2007 - 9 UF 72/06 )
Familien- bzw. Ehegattenunterhalt steht im Unterhaltsrang weit vor dem Elternunterhalt: Erst kommen die eigenen Kinder und der Ehegatte zum Zuge. Wenn dann noch was übrig ist, erst die Eltern.

Die m.E. relativ sinnlose Diskussion um die Auskunftspflicht der Schwiegerkinder hat dazu geführt, dass selbst gering verdienende Schwiegerkinder total verunsichert sind und nicht mehr wissen, ob sie ihr Einkommen angeben dürfen/sollen.
ADVO, du kennst meine Meinung dazu.

gruß
euleni

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