Streitig ist die Höhe der dem Antragsteller (Ast) vom Antragsgegner (Ag) gewährten Leistungen im Rahmen der
Hilfe zum Lebensunterhalt.
Der im Juni 1939 geborene Ast ist verheiratet und bezieht Altersrente in Höhe von insgesamt 1.695,82 EUR; seine
Ehefrau verfügt über kein eigenes Einkommen. Seit 26. März 2003 ist der Ast wegen der Folgen eines im August
2002 erlittenen Schlaganfalls (voll)stationär in der Einrichtung P.-G.-Werk e. V. untergebracht. Seine Ehefrau ist als
Betreuerin für den Aufgabenkreis "Aufenthaltsbestimmung und Sorge für die Gesundheit" bestellt. Der Ag bewilligte
mit Bescheid vom 12. September 2003 dem Grunde nach Leistungen im Rahmen der
Hilfe zur Pflege nach dem
Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Den vom Ast aus seinem Einkommen zu tragenden Kostenanteil bezifferte der
Ag - nach anfänglich 188,- EUR von April bis Juni 2003 und 190,- EUR von Juli 2003 bis Dezember 2004 - wie
folgt: ab 1. Januar 2005: zunächst 755,20 EUR (Bescheid vom 11. Januar 2005), dann abgeändert in 655,52 EUR
(Bescheid vom 27. Januar 2005); ab 1. Juli 2006: 667,02 EUR (Bescheid vom 18. Juli 2006); ab 1. Oktober 2006:
662,40 EUR (Bescheid vom 8. Januar 2007); ab 7. Dezember 2006: 406,- EUR und ab 1. Oktober 2007: 600,54
EUR (Bescheid vom 11. September 2007). Gegen die Bescheide vom 11. und 27. Januar 2005 legte der Ast
Widerspruch ein, den der Ag mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2005 als unbegründet zurückwies. Die
hiergegen erhobene Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG; S 7 SO 5217/05) wurde im Hinblick auf die
Gesetzesinitiative des Bundesrates zu §
82 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) mit Beschluss vom
19. April 2006 zum Ruhen gebracht. Auch gegen die Bescheide vom 18. Juli 2006 und 8. Januar 2007 legte der Ast
Widerspruch ein, über die - soweit ersichtlich - bisher nicht entschieden worden ist (Bl. K129 VerwA). Da der Ast
über den 1. Januar 2005 hinaus lediglich einen Kostenanteil von 190,- EUR an die Einrichtung abführte, kündigte
diese wegen aufgelaufener Rückstände in Höhe von 11.554,85 EUR den Heimvertrag zum 21. Mai 2007; sie zog
die Kündigung jedoch wieder zurück, nachdem der Ast den festgesetzten Kostenbeitrag für Mai 2007 (406,- EUR)
sowie einen Teil der Restschuld bar eingezahlt hatte. Am 21. Mai 2007 hat der Ast beim SG beantragt, den Ag im
Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, die Kosten für die Heimunterbringung vorläufig bis zum
Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu übernehmen und seinen eigenen Kostenanteil auf monatlich maximal
242,- EUR festzusetzen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, die Differenz zwischen seinem
tatsächlichen Einkommen und dem nach §
85 SGB XII betrage - bei Berücksichtigung der tatsächlichen Mietkosten
- 94,67 EUR. Die Inanspruchnahme dieses Einkommens oberhalb der Einkommensgrenze sei im Hinblick auf die
durch die täglichen Besuche entstehenden Kosten unangemessen und unzumutbar. Der Ag ist dem Antrag auf
einstweiligen Rechtsschutz entgegengetreten; ein Anordnungsgrund liege im Hinblick auf die Rücknahme der
Kündigung nicht mehr vor. Die Einrichtung hat mit Schreiben vom 11. Juli 2007 mitgeteilt, es sei nicht richtig, dass
sie sich generell verpflichtet habe, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens auf eine Kündigung des
Heimvertrags mit dem Ast zu verzichten; sie habe lediglich die ausgesprochene Kündigung zurückgezogen, da der
aktuell fällige Kostenbeitrag geleistet worden sei. Würde sich zukünftig das Zahlungsverhalten ändern, hätte dies
Auswirkungen auf das weitere Vorgehen. Mit Beschluss vom 1. August 2007 hat das SG den Eilantrag mangels
eines Anordnungsanspruchs sowie -grunds abgelehnt.
Gegen den am 6. August 2007 zugestellten Beschluss hat der Ast am 27. August 2007 Beschwerde eingelegt.