Hallo!
Also ich denke, dass das Sozialamt da "im Recht" ist. Du liegst falsch, wenn Du der Meinung bist, das §
64 III SGB XII unabhängig von ambulanter und stationärer Pflege gilt, weil in der Vorschrift selbst keine Einschränkung enthalten ist. Diese "Einschränkung" ergibt sich aus §
63 SGB XII, wonach sich bestimmt, dass sich die häusliche Pflege nach den §§
64 bis
66 SGB XII richtet (damit wird § 64 und das Pflegegeld als solches der "häuslichen Pflege" zugeordnet). Verstärkt wird dies noch damit, dass im § 63 ausdrücklich steht, dass bei (teil-)stationärer Pflege keine Leistungen der häuslichen Pflege (damit auch kein Pflegegeld) geleistet werden.
Ich denke aber auch, dass das Sinn macht. Der Gesetzgeber sieht bei einem Schwerstpflegebedürfigten (Pflegestufe III, Pflegebedürftigkeit rund um die Uhr), der in häuslicher Umgebung gepflegt wird, einen besonderen Tatbestand, den er besonders "großzügig" regeln will. Wenn man sich mal überlegt, wie das bei einem selbst zu hause damit aussehen würde, dann hält man dies wohl auch für gerechtfertigt. Blinde stellt er dieser Regelung gleich.
Bei einer Heimpflege, die - so zumindest die Wunschvorstellung - professionell und umfassend geleistet wird (gutes Pflegepersonal, entsprechende Einrichtung - hier gibts kein enges Bad, keine Treppen ohne Lift, keine schmalen Türen usw) "brauchts" diese Großzügigkeit nicht.
Wenn ich mich recht erinnere, sah auch das "alte" Bundessozialhilfegesetz über einen höheren Grundfreibetrag bei Schwerstpflegebedürftigen (auch hier nur bei häuslicher Pflege) und Blinden eine "ähnliche" Besserstellung im Verhältnis zum Heimbewohner vor.
Das macht also nicht nur "ein" Sozialamt in Niedersachsen so.